22. Mai 2019 Markenrecht: Neymar obsiegt im Markenrechtsstreit vor dem Gericht der EU

Der brasilianische Fußballstar Neymar ist nicht nur auf dem Spielfeld erfolgreich, sondern hat auch in einem markenrechtlichen Rechtsstreit einen Sieg zu verzeichnen.

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Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Rechtssache T-795/17) bestätigte das Gericht der EU (EuG) die Entscheidung des Markenamts der EU (EUIPO), dass die von einem Portugiesen im Dezember 2012 für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen angemeldete Unionsmarke „NEYMAR“ wegen Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Anmeldung nichtig und daher zu löschen ist.

Der Portugiese argumentierte vor dem Gericht, dass er von der Existenz von Neymar zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zwar gewusst habe. Ihm sei aber nicht bekannt gewesen, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei er in Europa zum Zeitpunkt der Markenanmeldung noch unbekannt gewesen. Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung des EUIPO Neymar schon zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in Frankreich, Spanien und im Vereinigten Königreich. Das EuG berücksichtigte ferner die Tatsache, dass der Portugiese an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, nämlich die Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Insgesamt gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass unter diesen Umständen es „nicht vorstellbar“ sei, dass der Portugiese „nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.“

Auch das Argument des Markenanmelders, dass er den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen und nicht als Bezugnahme auf den Spieler gewählt habe, akzeptierte das EuG nicht, sondern nahm an, dass der Portugiese die Marke „NEYMAR“, die dazu allein aus dem mit dem Namen des Fußballstars übereinstimmenden Wortelement besteht, als Trittbrettfahrer anmeldete, um das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen.

Gegen die Entscheidung des EuG kann Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.

Fazit:

Bösgläubige Markenanmeldungen sind in erster Linie solche, die in Behinderungsabsicht vorgenommen werden. Der EuGH hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass im Falle des Vorwurfs der Bösgläubigkeit alle erheblichen Faktoren des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Insbesondere reicht beim Vorwurf der Bösgläubigkeit in der Regel nicht aus, dass der Anmelder Kenntnis von den Rechten eines Dritten an dem betroffenen Zeichen weiß. Vielmehr muss auch die Absicht des Anmelders belegt sein, diesen Dritten an der Verwendung des Zeichens zu behindern. Insofern ist die Begründung des Urteils des EuG nicht wirklich überzeugend. Ausschlaggebend für das Gericht war wohl die Tatsache, dass der Portugiese auch die Marke „IKER CASILLAS“ gleichzeitig angemeldet hatte. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH auch noch mit diesem Fall befassen wird.

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