29. Juni 2020 Influencer-Werbung: Cathy Hummels gewinnt Rechtsstreit um getarnte Werbung in zweiter Instanz

In dem Rechtsstreit zwischen der Influencerin Cathy Hummels und dem Verband Sozialer Wettbewerb verneinte das OLG München eine Wettbewerbsverletzung durch Postings auf dem Portal Instagram, welche nicht als Werbung gekennzeichnet waren.

Nachdem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung grundsätzlich kenntlich gemacht werden, d. h. der Verbraucher soll nicht durch „Schleichwerbung“ zu einem Kauf veranlasst werden (§ 5a Abs. 6 UWG). Die Abgrenzung zwischen Werbung und nichtkommerziellen Handlungen, wie bloße redaktionelle Inhalte oder Meinungsäußerungen ist oft schwierig und im Falle von Beiträgen durch Influencer sind bislang nicht alle Einzelheiten gerichtlich geklärt. 

Für die angegriffenen Beiträge hatte die Influencerin nach eigenen Angaben keine Gegenleistung erhalten. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Zwar dienten die Beiträge einem kommerziellen Zweck, jedoch wüssten ihre Follower, dass Hummels‘ Instagram-Profil kommerziellen Zwecken dient. Für Influencer dürften letztlich keine strengeren Maßstäbe gelten als für die Presse. Auch dort seien Hinweise auf Produkte erlaubt, ohne dass diese als Werbung gekennzeichnet werden müssten.  

Das OLG bestätigte im Ergebnis das Urteil des Landgerichts, verneinte jedoch bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, so dass § 5a Abs. 6 UWG bereits nicht anwendbar ist. Das OLG ließ die Revision zum BGH, so dass diese Frage demnächst höchstrichterlich geklärt werden könnte.

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