30. Januar 2020 Der Brexit und seine rechtlichen Folgen für Unternehmen

Am 31.01.2020 wird Großbritannien aus der EU ausscheiden. Unternehmen mit Sitz oder Niederlassungen in Großbritannien oder mit Geschäftsbeziehungen zu britischen Unternehmen müssen sich auf rechtliche Konsequenzen in vielen Bereichen einstellen. Einige dieser Rechtsbereiche stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor.


Marken- und Designrecht

Im Bereich des Marken- und Designrechts sollten Inhaber von Marken und Designs wissen, dass nach dem Brexit EU-Marken und EU-Designs voraussichtlich keinen Schutz im Vereinigten Königreich mehr besitzen werden. Nach Angaben des Britischen Markenamts werden am Tag des Brexits jedoch vergleichbare UK-Marken bzw. vergleichbare UK-Designs automatisch und ohne zusätzliche Kosten für alle Rechteinhaber mit entsprechenden bereits registrierten EU-Schutzrechten unter Aufrechterhaltung ihres Zeitrangs geschaffen werden. Es wird aber wohl auch die Möglichkeit geben, auf diesen neu geschaffenen Schutz in Großbritannien zu verzichten (sog. Opt-out).
Am Tag des Brexits lediglich angemeldete, d. h. noch nicht registrierte EU-Marken bzw. EU-Designs können innerhalb einer Frist von 9 Monaten auf Antrag des jeweiligen Rechteinhabers in eine vergleichbare UK-Marke bzw. UK-Design ebenfalls unter Aufrechterhaltung des Zeitrangs umgewandelt werden. Verträge über die Lizenzierung von Marken und Designs sollten auf erforderliche nachträgliche Regelungen hinsichtlich des territorialen Schutzumfangs der lizenzierten Rechte geprüft werden. Der Brexit wird zu Änderungen der Regelungen über die Vertretung vor dem Markenamt der EU führen und sich auf die rechtserhaltende Benutzung von EU-Marken und die neu geschaffenen UK-Marken auswirken.   

Steuerrecht

Im Bereich des Steuerrechts gilt nach dem Brexit das Außensteuergesetz, welches sicherstellt, dass bei einer Verlagerung von Einkommen oder Vermögen nach Großbritannien zumindest noch für eine gewisse Zeit eine Besteuerung in Deutschland erfolgt. Vor allem im Handel mit Großbritannien sind umsatzsteuerliche Änderungen im B2B und B2C Bereich zu erwarten. Der gemeinsame Zolltarif wird entfallen, d. h. die allgemeinen Regel- und Präferenzzollsätze werden angewandt. Durch die hierdurch notwendigen Zollförmlichkeiten könnte ein zusätzlicher Aufwand im grenzüberschreitenden Warenverkehr entstehen. Unternehmen mit Betriebsstätten in Großbritannien haben sich vor allem auch auf arbeitsrechtliche Änderungen einzustellen, insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerentsendung, aber auch im Bereich des Aufenthaltsrechts von Arbeitnehmern.

Datenschutzrecht


Im Bereich des Datenschutzes hat der Brexit zur Folge, dass Großbritannien zunächst zu einem sog. unsicheren Drittland wird, in das man personenbezogene Daten nur aufgrund spezieller Rechtsgrundlagen transferieren darf bzw. dortige Geschäftspartner nur in engen Grenzen auf diese Daten in der EU zugreifen dürfen. Wie und wann sich die EU Kommission diesbezüglich positionieren wird, ist unklar. Daher müssen Unternehmen unbedingt ihre datenschutzrechtlichen Verträge prüfen bzw. neue abschließen, um zu vermeiden, dass bisherige Datentransfers plötzlich rechtswidrig werden.

Fazit

Darüber hinaus sind weitere Rechtsbereiche betroffen. In unserer Broschüre „Der Brexit und seine rechtlichen Folgen“ informieren wir Sie über weitere betroffene Rechtsbereiche, Übergangsfristen und -regelungen, sowie erforderliche Maßnahmen. Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig tätig werden. Sprechen Sie uns an oder fordern Sie unsere kostenlose Broschüre an! In unserem Newsletter (www.webvocat.de/service/newsletter/) erfahren Sie zudem unsere Seminartermine zu diesem wichtigen Thema.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema oder dem Artikel haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwältin Daniela Wagner-Schneider LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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