24. April 2017 Wirtschaftsrecht: Amazon-Händler muss nicht auf OS-Plattform hinweisen

Wieder mal geht es um eine neue, von der EU vorgegebene, Informationspflicht für Online- Händler und deren umstrittene Umsetzung in der Praxis. Bereits seit dem 15. Februar 2016  sind Online- Händler aufgrund der EU- Verordnung Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung“) grundsätzlich dazu verpflichtet, auf die europäische Schlichtungsplattform, die sog. „OS- Schlichtungsplattform“ hinzuweisen. Wird der Hinweis- und Verlinkungspflicht nicht nachgekommen, stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar.

 

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Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das OLG Dresden eine sehr umstrittene Entscheidung getroffen ( OLG Dresden, Urteil vom 17. Januar 2017, Az.: 14 U 1462/16).

Das OLG Dresden ist der Auffassung, dass diese Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die europäische Schlichtungsplattform für Amazon- Händler nicht gilt. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Pflicht zur Bereitstellung des Links auf die Schlichtungsplattform alleine Amazon treffe.

Nach Art. 14 Abs.1 S.1 ODR-VO haben die Online-Angebote einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren“ Webseiten einzustellen.

Das OLG Dresden führt zur Begründung aus, dass das Possessivpronomen „ihren“ deutlich macht, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Webseite als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehme auf seiner Webseite den Abschluss von Online- Kaufverträgen oder Online- Dienstleistungsverträgen anbietet.

Nicht erforderlich ist ein solcher Link durch den Online-Händler, der auf der Webseite eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt. Diese Auffassung begründet das OLG Dresden damit, dass die Webseite nicht diejenige des Online-Händlers sei und daher der oben dargestellte Wortlaut des Art. 14 ODR- VO nicht eingreife.

Das OLG führt unter Berufung auf die Erwägungsgründe der Verordnung unter anderem aus, dass die Internetadresse auf den Marktplatz-Betreiber laute, also Amazon, so dass dieser auch dafür verantwortlich sei, einen Link zur Schlichtungsplattform einzustellen.

Fazit:

Das OLG Dresden hat mit dieser Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des LG Dresden vom 16. September 2016 (Az. 14 HK O 70/16 EV) bestätigt.

Grundsätzlich ist allerdings davon abzuraten, sich auf die Rechtsprechung des OLG Dresden zu berufen.

Die Mehrheit der Gerichte, die sich mit diesem Thema befasst haben, vertritt die gegenteilige Auffassung. Grundsätzlich wird also in der Praxis eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die Schlichtungsplattform für ebay- als auch Amazon- Händler angenommen.

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