29. September 2016 Wettbewerbsrecht: EuGH: Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software ist nicht unlauter

Der EuGH hat (Urt. v. 07.09.2016 - C-310/15) festgestellt, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist, solange das Angebot den Anforderungen an die berufliche Sorgfalt entspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht spürbar beeinflusst wird. In diesem Zusammenhang stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme auch keine irreführende Geschäftspraxis dar.


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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. 2008 kaufte der Kläger in Frankreich einen Laptop des Herstellers „Sony“ mit vorinstallierter Software. Er lehnte es dabei ab, den „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen und verlangte von Sony die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises. Der französische Kassationsgerichtshof  legte dem EuGH den Fall vor und wollte in diesem Zusammenhang wissen, ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt und ob im Rahmen eines Kopplungsangebots, in Form des Verkaufs eines Computers mit vorinstallierter Software, das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass dies dann keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist, wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusst. Es sei Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Rechtssache zu beurteilen. Der Verkauf bereits ausgestatteter Computer sei grundsätzlich geeignet, den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht zu entsprechen, da der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfülle, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen.

Allerdings müsse auch geklärt werden, ob der Kläger vor Abschluss des Vertrags zureichend über dessen Bedingungen aufgeklärt worden ist. Es sei auch zu überprüfen, ob die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt werde, wenn er keine Wahl habe, ein Computermodell einer anderen Marke zu wählen, das ohne Software verkauft wird. Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme hindere den Verbraucher indes weder daran, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch sei dies geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Da der Preis der einzelnen Programme somit keine wesentliche Information darstelle, könne das Fehlen einer Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis sein.

Fazit:

Kunden müssen also weiterhin in Kauf nehmen, dass Computerhersteller ihre Geräte samt Betriebssystem verkaufen. Verbraucher haben dabei lediglich die Wahl, die vorinstallierte Software zu akzeptieren oder die Hardware nicht zu kaufen. Für die Hersteller ändert sich vorerst nichts. Sie profitieren weiterhin von diesen Kopplungsgeschäften, denn Software-Firmen zahlen Computerherstellern Provisionen dafür, dass sie ihre Geräte damit ausrüsten.

Autor: Daniel Alles

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