20. Februar 2017 Wettbewerbsrecht: BGH zur Reichweite des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

Der BGH hat mit Beschluss vom 29. September 2016 (Az. I ZB 34/15) entschieden, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch auch einen Rückruf von Produkten mit einbeziehen kann.

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Dem Beschluss des BGH ging ein Rechtsstreit vor dem Landgericht (Urteil vom 17. Mai 2013, Az.: 33 O 19962/10) und dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 07. April 2015, Az. 6 W 1402/13) voraus. In diesem Rechtsstreit wurde die Schuldnerin verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN und/oder „RECUE NIGHT SPRAY“ zu bewerben/ und oder zu vertreiben ( OLG München, Urteil vom 07. April 2015, Az. 6 W 1402/13).

Nach dem Urteil waren die von der Schuldnerin vertriebenen Produkte weiterhin in verschiedenen Apotheken und Verkaufsstellen erhältlich, da diese bereits vor dem Erlass des Urteils mit den Produkten der Schuldnerin beliefert wurden.

Die Gläubigerinnen waren der Ansicht, dass die Schuldnerin wegen der andauernden Verfügbarkeit der Produkte gegen die erteilte Unterlassungsanordnung verstoßen hat und beantragte vor dem Landgericht München ein Ordnungsgeld.

Das Landgericht wies den Antrag auf Verhängung des Ordnungsgeldes zurück, wogegen die Gläubigerinnen Rechtsmittel eingelegt haben.

In dem Beschluss vom 29. September 2016 stellte der BGH nunmehr klar, dass eine Unterlassungsverpflichtung nicht alleine zum reinen Unterlassen beziehungsweise Einstellen der eigentlichen Handlung verpflichte. Die Unterlassungsverpflichtung gehe weiter und verpflichtet nach Ansicht des BGH, s auch zur Vornahme von Handlungen welche eine zuvor geschaffene Störung beseitigen können. Der BGH führte weiter aus, dass dies zumindest in den Fällen zu beachten sei, in denen nur durch die endgültige Beseitigung des Störungszustandes der eigentliche Zweck der Unterlassung erreicht werden könne.

Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn der Rückruf für den Schuldner unzumutbar sei. Der BGH stellte aber gleich klar, dass dies wohl nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei.

Fazit:


Eine Untersagung zieht künftig nicht mehr nur ein Verbot nach sich, die jeweiligen Produkte zu vertreiben, sondern es ist auch ggf. eine Rückrufaktion erforderlich. Der Schuldner, dem gerichtlich untersagt wurde, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, muss also grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden können. Der Schuldner muss also, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, auf Dritte einwirken, soweit dies zur Beseitigung des andauernden Störungszustandes erforderlich ist. Unternehmen müssen zukünftig noch mehr auf die Aufmachung ihrer Produkte achten, denn eine Rückrufaktion kann ein Unternehmen- im Übrigen ebenso wie die Nichtbeachtung- teuer zu stehen kommen.

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