30. März 2017 Wettbewerbsrecht: Augen auf beim Brillenkauf

Der BGH hat in seinem Urteil vom 03. November 2016, welches allerdings erst am 01. März 2017 veröffentlicht wurde, entschieden, dass derjenige, der eine Brille in fachmännischer  bzw. in gleicher Qualität wie eines Optikers anbietet, diese auch liefern muss.

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Als Kläger in diesem Rechtsstreit ist der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker aufgetreten. Dieser hat gegen einen Internet- Händler geklagt, der Brillen mit dem Slogan „Premium- Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ beworben hat.

Die Gleitsichtbrillen des Online- Händlers wurden ausweislich des Angebots des beklagten Online-Händlers nach den Angaben des Kunden gefertigt. Der Kunde konnte seine Daten aus dem Brillenpass auf der Seite des beklagten Händlers eingeben und im Nachgang dazu konnte der Kunde die Gleitsichtgläser „in ausgezeichneter handwerklicher Qualität“ mit einer passenden Fassung bestellen.

Der Bundesinnungsverband hielt diese Werbeaussage nach §§ 3, 3a UWG i.Vm. § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 lit. a HWG für irreführend.

Der Verband argumentierte, dass die übermittelten Daten nicht ausreichten, um die angebotene Qualität der Gläser auch erbringen zu können. Um Gläser in dieser Qualität erbringen zu können seien nach Aussage des Verbandes wesentlich mehr Daten notwendig. Die Brillen wurden demnach auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt.

Das zuständige OLG sah in dem Slogan keine zu verbietende Irreführung und verpflichtete den Händler lediglich zu dem Hinweis, dass die Gläser im Straßenverkehr gefährlich sein könnten.

Der BGH folgte der Begründung des OLG nicht, sondern schloss sich der Argumentation des Klägers an und verbot den Slogan komplett. Der BGH sah in der Anpreisung eine irreführende Werbung für Medizinprodukte, welche dementsprechend zu unterlassen sei. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kunde, dem Brillengläser in „Optiker-Qualität“ versprochen werden, die gleichen Leistungen erwarte, wie er sie im Geschäft erhalten würde.

Die online angebotenen Gläser entsprechen allerdings nicht den maßgeblichen Qualitätskriterien der Vorschriften der DIN EN ISO 21987.

Dem Online- Händler wurde daher die Nutzung des Slogans verboten. Die Gläser an sich dürfen aber selbstverständlich weiterverkauft werden.

Fazit:

Die rechtliche Beurteilung von Werbeslogans ist nicht immer einfach. Auch die Rechtsprechung hierzu ist von Einzelfallentscheidungen geprägt.

In dieser Entscheidung ist die Argumentation des BGH allerdings konsequent und nachvollziehbar. Wenn ein Produkt mit einer bestimmten Qualität oder Leistung beworben wird, muss es dieser und auch der Qualitätsvorstellung des Kunden, entsprechen. Ist dies nicht der Fall, wird der angesprochene Kunde in die irre geführt.

Werbeslogans müssen gut überlegt sein und einer rechtlichen Überprüfung stand halten.

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Rechtsanwältin Kerstin Schwarz

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