13. Januar 2017 Verbraucherrecht: Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Am 1. Februar 2017 treten neue Informationspflichten nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft. Das Gesetz regelt die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, d. h. Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern aus einem zwischen diesen geschlossenen Vertrag (Verbrauchervertrag). Dem Verbraucher soll hiermit die Möglichkeit verschafft werden, Rechtsstreitigkeiten zu geringen Kosten vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen, ohne gleich die Gerichte anzurufen. Der Rechtsweg wird jedoch durch die Einleitung eines Streitschlichtungsverfahren nicht ausgeschlossen.


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Die Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren ist für Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Lediglich für bestimmte Branchen besteht eine Teilnahmeverpflichtung durch sondergesetzliche Regelungen, weiterhin sind Selbstverpflichtungen, z. B. im Rahmen von Verbandsatzungen möglich.

Unabhängig von der Teilnahme an der außergerichtlichen Streitschlichtung bestehen ab dem 1. Februar 2017 Informationspflichten gem. §§ 36, 37 VSBG.

Demnach hat ein Unternehmer, welche eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er (der Unternehmer) bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und, sofern er teilnimmt, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe deren Anschrift und Website hinzuweisen sowie eine Erklärung abzugeben, dass er an dem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilnimmt (§ 36 Abs. 1 VSBG). Diese Angaben müssen - jeweils sofern vorhanden – auf der Website und/oder in den AGB erfolgen.

Weiterhin muss der Unternehmer immer dann, wenn eine Rechtsstreitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, auf die zuständige Streitschlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er an der außergerichtlichen Streitbeilegung vor dieser Stelle teilnimmt. Der Hinweis muss in Textform erfolgen.

Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind Unternehmer, welche am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Nicht betroffen sind natürlich auch solche Unternehmer, die keine Verbraucherverträge abschließen.

Fazit:

Wer als Unternehmer Verbraucherverträge abschließt und die übrigen in §§ 36, 37 VSBG genannten Kriterien erfüllt, muss bis zum 1. Februar 2017 die erforderlichen Ergänzungen seiner Website oder AGB vornehmen.

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