31. Oktober 2016 Urheberrecht: LG Stuttgart zur Museumsfotografie

Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az. 17 O 690/15) entschieden, dass ein Besucher der Reiss- Engelhorn Museen nicht das Recht hat, Fotografien von Museumsobjekten auf Wikipedia ohne Zustimmung des Museums hochzuladen. In dem Fall vor dem Landgericht Stuttgart haben sich die Mannheimer Reiss- Engelhorn Museen im Streit gegen einen Museumsbesucher um die nicht abgesprochene Veröffentlichung von Bildern erfolgreich durchgesetzt.

 

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Der Besucher hatte unter Verstoß gegen die Nutzungsordnung verschiedene Fotografien von Gemälden und Objekten aus dem Reiss Engelhorn Museum in Mannheim gefertigt und auf die Mediadatenbank des Internet- Lexikons Wikipedia hochgeladen und dort zum öffentlichen Abruf eingestellt.

Teilweise wurden die Fotografien im Auftrag der Museen von deren Hausfotograf für eine Publikation gefertigt, aus welcher der Besucher die Bilder herausscannte, teilweise wurden die Fotografien von dem Besucher auch selbst während seines Aufenthalts im Museum gefertigt.

Bei den fotografierten Gemälden und Objekten, u.a. antike Vasen und Gemälde, handelte es sich um Gegenstände, die selbst keinen Urheberschutz mehr beanspruchen konnten, da ihre Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.

Das Landgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil zugunsten der Museen entschieden, dass die Fotografien nicht über Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, da den Museen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den angefertigten Fotografien zustehen.

Fazit:


Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hat in diesem Zusammenhang zu bisher ungeklärten Rechtsfragen Stellung genommen und führt aus, dass sog. „Gegenstands- und Reproduktionsfotografien“ urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können und bejahte die Frage, ob einem Museum in der o.g. Fallkonstellation ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von Fotografien von im Museum ausgestellten Objekten aus dem Eigentumsrecht an den abgebildeten Objekten zusteht.

Die Entscheidungsbefugnis über das „Ob“ und das „Wie“ der Veröffentlichung von fotografierten Gegenständen aus den Ausstellungsräumen der Museen liegt somit bei dem jeweiligen Museum selbst. Das Museum darf mithin entscheiden, wer, ob und wenn ja wie Fotografien über die Bestände des Museums veröffentlicht werden.

Museumsbesucher sind folglich nicht dazu berechtigt, ohne Zustimmung eines Museums selbst angefertigte Fotografien auf Internetseiten wie bspw. Wikipedia zu veröffentlichen.

Autor: Rechtsanwältin Kerstin Schwarz

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