30. Juni 2016 Urheberrecht: BVerfG zur Rechtmäßigkeit des „Sampling“

Das BVerfG hat entschieden (Urteil vom 31. Mai 2016, Az.: 1 BvR 1585/13), dass das sog. „Sampling“, d.h. die Übernahme von kurzen Ausschnitten aus fremden Tonträgern und der daraus entwickelten Schaffung eines neuen Musikstückes, von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gedeckt sein kann.

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Die Entscheidung des BVerfG betrifft die im Ergebnis Frage, inwieweit sich Musikschaffende beim sogenannten „Sampling“ gegenüber Tonträgerherstellern auf die Kunstfreiheit berufen können sowie inwieweit das „Sampling“ in Einklang mit den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Eigentumsinteressen der Tonträgerhersteller stehen kann.

Das BVerfG hat entschieden, dass hier eine Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Rechten vorzunehmen ist.

Ob die Übernahme von Tonausschnitten tatsächlich von der Kunstfreiheit gedeckt ist und somit durch die Übernahme kein Verstoß gegen das Urheberrecht begründet wird, hängt - wie so oft - von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Zur Entscheidung

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und klargestellt, dass das sog. „Sampling“ - sofern nur eine geringfügige Beschränkung der Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller vorliegt - von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützt ist.

Die Gefahr eines Absatzrückgangs könne - so das BVerfG - allenfalls dann entstehen, wenn das aufgrund des „Samplings“ neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem gesampelten Werk aufweise, dass „realistischer Weise davon auszugehen wäre, dass das neue Werk mit dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz treten werde.“

Damit steht fest, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, welche zugunsten der Tonträgerhersteller entschieden und somit in dem „Sampling“ einen Verstoß gegen deren Rechte gesehen hatten, die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantieren Kunstfreiheit verletzen.

Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Entscheidung des BGH § 24 Abs. 1 UrhG - d.h. das Recht auf freie Benutzung - zu eng ausgelegt worden sei.

Nach der Auffassung der BVerfG kann eine Nutzung von Tonaufnahmen im Wege des Sampling etwa auch durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG erreicht werden.

Fazit

Die Entscheidung des BVerfG ist zu begrüßen und für Musikschaffende von enormer Bedeutung.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Urheberrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

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