22. Mai 2017 Steuerrecht: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 12.05.2017 ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet (BR-Drucks. 305/17 ), welches einige Änderungen im Bereich des Steuerrechts zur Folge hat, die im Folgenden kurz skizziert sind: 

 

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1. Änderungen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)


Die UStDV wird dahingehend geändert, dass in § 33 UStDV die Grenze von Kleinbetragsrechnungen von vormals 150 Euro auf nunmehr 250 Euro angehoben wird.

Weiterhin sind in diesem Zusammenhang auch einige Pflichtangaben entfallen, am Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers wurden keine Änderungen vorgenommen.

2. Änderungen Umsatzsteuergesetz (UStG)

Im UStG selbst wird ein neuer Haftungsausschluss eingefügt, der die Haftung des Forderungsempfängers beim sogenannten „Factoring“ regelt. Mit dieser Regelung wird eine bereits bundeseinheitlich angewandte Verwaltungsanweisung kodifiziert.

3. Änderungen Einkommensteuergesetz (EStG)

Die erste Änderung betrifft kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer dergestalt, dass die Pauschalierung der Tageslohngrenze bei der Lohnsteuer mit 25 Prozent an den Mindestlohn angepasst wird.

Bei der Lohnsteuer-Anmeldung (Vierteljahresanmeldung) wird der Grenzbetrag von vormals 4000 Euro auf nunmehr 5000 Euro angehoben.

Wird eine Sofortabschreibung i.S.v. § 6 Absatz 2 EStG vorgenommen, sind bestimmte steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Anschaffungs-  bzw. Herstellungskosten die neue Grenze von 250 Euro (vormals 150 Euro) überschreiten. Anzuwenden ist diese Regelung erst auf Investitionen ab dem kommenden Jahr (nach 31.12.2017).

4. Änderungen der Abgabenordnung (AO)


Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine nach § 147 AO endet künftig entweder mit Erhalt der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder nach Versand der Rechnung durch den Leistenden.

Fazit:

Tatsächlich ergeben sich keine allzu gravierenden Änderungen bzw. Neuregelungen im Sinne einer echten Entlastung, vielmehr eröffnet die Gesetzesänderung ein gewisses Fehlerpotential, da die nunmehr erforderliche Anpassung der Geschäftspraxis an die neue Rechtslage leicht übersehen werden kann, zumal die Neuregelungen bereits rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten.

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Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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