27. Februar 2017 Markenrecht: Kein Markenschutz für rote Schuhsohlen in der Schweiz

Eine Positionsmarke in Form einer roten Sohle für hochhackige Damenschuhe ist nicht markenschutzfähig. Dies entschied das schweizer Bundesverwaltungsgericht (B-6219/2013) und verwehrte damit einer entsprechenden Markenanmeldung den Schutz in der Schweiz.


  Druckversion


Nach Auffassung des Gerichts nehmen die angesprochenen Abnehmerinnen farbige Schuhsohlen primär als dekoratives Element wahr und nicht als Marke, d. h. als betrieblichen Herkunftshinweis.

Das Gericht schloss sich anderslautender Entscheidungen ausländischer Gerichte nicht an.

Eine Positionsmarke zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Herkunftshinweis aus einer bestimmten, gleichbleibenden Positionierung der Marke auf dem Produkt ergibt. Auch wenn die Farbe Rot für Schuhe allgemein sicherlich nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werden kann, da der Verbraucher lediglich einen roten Schuh erkennen wird, ist es prinzipiell denkbar, dass die Platzierung des farbigen Elements auf der Sohle durchaus als Herkunftshinweis geeignet wird.

Das Gericht kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Zunächst komme bei Schuhen dieser Art aus ästhetischen Gründen ohnehin nur eine Platzierung der Marke auf der Innen- oder Außensohle in Betracht. Die in der Vorinstanz vorgelegten Beweismittel ließen zudem den Schluss zu, dass vergleichbare schuhe mit farbig gestalteten Außensohlen nicht vom üblichen bzw. gängigen Gestaltungsschatz abwichen.

Fazit:

An die Unterscheidungskraft einer Positionsmarke sind keine anderen Anforderungen zu stellen als bei den „üblichen“ Markenformen, wie Wort- oder Bildmarken. Die Verbraucher sehen in einer bestimmten Positionierung eines Zeichens auf einer Ware jedoch grundsätzlich keinen betrieblichen Herkunftshinweis, so dass in aller Regel eine gewisse Originalität erforderlich ist.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Markenrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. 

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

 

 

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: