28. Juli 2016 Markenrecht: Farbmarke „Rot“ der Sparkasse wird nicht gelöscht

Der BGH (Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: I ZB 52/15) hat entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkasse nicht aus dem deutschen Markenregister gelöscht wird.

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Der Entscheidung des BGH ging bereits ein seit mehreren Jahren andauernder Streit zwischen der Markeninhaberin, dem Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe und einer spanischen Bankengruppe voraus.

Die spanische Bankengruppe hatte zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke wegen fehlender Verkehrsdurchsetzung beantragt.

Gegen die Zurückweisung des Antrags durch das DPMA wurde Beschwerde beim BPatG eingelegt, welches nach einem sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Urteil vom 19. Juni 2014, Az.: C-217/13, C-218/13), die Löschung der Farbmarke angeordnet hat.

Nach Einschätzung des BPatG sei das Farbzeichen nicht unterscheidungskräftig, da „Rot“ im Bankensektor eine gängige Farbe sei.

Eine Verkehrsdurchsetzung der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen (d.h. die Farbe „Rot“ müsste sich bei 50 % der beteiligten Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis der Sparkassen durchgesetzt haben) lag nach Einschätzung des BPatG ebenfalls nicht vor bzw. konnte durch die Sparkasse nicht belegt werden.

Der BGH hat nun entschieden, dass die rote Farbmarke nicht aus dem Register gelöscht wird und - entgegen dem BPatG - eine Verkehrsdurchsetzung der roten Farbmarke bejaht.

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