29. August 2017 Markenrecht: Das vergangene Markenrecht des Ferrari Testarossa

Um die deutsche Wort-/ Bildmarke   mit der Registernummer 1158448, die noch im deutschen Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in der Klasse 12 (insb. Fahrzeuge) eingetragen ist und die übersetzt eigentlich „roter Kopf“ bedeutet, gab es einen längeren Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf. Dieser wurde nunmehr mit Urteil vom 02. August 2017, Az. 2a O 166/16, durch das Landgericht Düsseldorf entschieden.

 

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Ferrari, die Beklagte in dem Rechtsstreit war, ist bekannt für seine teuren Sportwagen sowie Formel 1- Fahrzeuge. Bereits im in den 50er Jahren baute Ferrari einen Rennsportwagen mit der Bezeichnung „Ferrari 250 Testa Rossa“. Das letzte Modell, was von Ferrari unter der Bezeichnung „Testa Rossa“ verkauft wurde, wurde im Jahr 1991 gebaut.

Der Kläger, ein Spielzeughersteller aus Nürnberg, stellte im Dezember 2015 einen Antrag auf Löschung der Markewegen Verfalls beim DPMA.


Der Antrag auf Verfall einer Marke kann von jedermann dann gestellt werden, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt wurde.

Ferrari berief sich zwar auf eine Benutzung der Marke in Form von Werbung, Nachfolgemodellen, die bspw. unter der Bezeichnung „512 TR“ verkauft wurden und die Erbringung von Dienstleistungen wie bspw. Wartung, Reparatur und Restaurierung der „Testarossa“- Fahrzeuge sowie den Vertrieb von Ersatzteilen durch einen in England ansässigen Händler.

Das Gericht verwies allerdings darauf, dass diese Nutzung der Marke keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markengesetzes darstelle. Zum einen wurden die Dienstleistungen unter der Dachmarke „Ferrari“ erbracht und zum anderen sei diese Nutzung der Marke nicht rechtserhaltend für die Dienstleistungen für die diese geschützt sei.

Letztendlich wurde Ferrari von dem Gericht verurteilt, in die Löschung der Wort-/ Bildmarke

einzuwilligen.


Fazit

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist extrem wichtig, denn sonst kann schnell der Markenschutz –bspw. durch einen Antrag auf Verfall- verloren gehen. Ein Antrag auf Verfall einer Marke kann von jedermann gestellt werden, so dass es auch keiner besonderen Aktivlegitimation bedarf.
Wie das Urteil zeigt, werden bestimmte Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung der Marke gestellt, so dass nicht jede Nutzung der Marke auch als „rechtserhaltend“ im Sinne des Gesetzes gilt.'

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