28. November 2016 Markenrecht: BPatG ordnet Löschung der Marke „Pippi Langstrumpf“ an

(BPatG, Beschluss vom 17. Oktober 2016, Az.: 27 W (pat) 59/13)

I. Sachverhalt

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat das BPatG die Löschung der Marke „Pippi Langstrumpf“ aus dem Register des DPMA nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Die Marke „Pippi Langstrumpf“ wurde bereits 2002 in Klasse 42 für die „Beherbergung von Gästen“ in das Register des DPMA eingetragen.

 
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II. Rechtliche Würdigung

Nach Auffassung des BPatG ist die Marke nicht unterscheidungskräftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, d.h. nicht geeignet die Dienstleistungen für die die Marke geschützt ist als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Eine solche Unterscheidungskraft ist allerdings grundsätzlich Voraussetzung um in Deutschland Markenschutz zu erhalten.

Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf das Verständnis der sog. angesprochenen Verkehrskreise, d.h. es ist zu klären, was diejenigen die mit der Marke in Berührung kommen, unter der Marke verstehen.

Bei der Marke „Pippi Langstrumpf“ geht nun das BPatG davon aus, dass hierunter der Name der Hauptdarstellerin aus den weltbekannten Kinderromanen verstanden werde. Nach Auffassung des BPatG lasse sich im Hinblick auf die geschützte „Beherbergung von Gästen“ die Aussage entnehmen, dass die unter einer solchen Marke angebotene Beherbergung besonders eltern- bzw. kindgerecht sei. Die Marke enthalte somit eine beschreibende Aussage und keinen Herkunftshinweis, weshalb die Marke im Ergebnis zu löschen sei.

Fazit:

Die Entscheidung Gegen die Entscheidung wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Verfahren in die nächste Runde geht.

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