22. Mai 2017 Markenrecht: BPatG bestätigt Markenschutz fiktiver literarischer Figur (Pippi Langstrumpf)

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 17.02.2017 (Az. 29 W (pat) 37/13) entschieden, dass die Marke „Pippi Langstrumpf“ zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 14.03.2006 und auch gegenwärtig die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 MarkenG erfülle. Es handele sich bei der Marke „Pippi Langstrumpf“ nicht um eine rein beschreibende Angabe auch fehle ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne obiger Norm.

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Zur Begründung führt das BPatG aus, dass auch eine Romanfigur nach § 3 Abs.1 MarkenG abstrakt markenfähig ist, da dieser auch Personennamen erfasse. Nichtdestotrotz müssten auch hier die absoluten Schutzhindernisse des des § 8 Abs.2 Nr.1 und 2 MarkenG berücksichtigt werden.

Wie eingangs bereits erwähnt wird eine Schutzfähigkeit dann verneint, wenn dem Namen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder wenn er bloß ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen beschreibt.

Eine Unterscheidungskraft von solchen Wortzeichen ist dann nicht gegeben, wenn es sich um eine Sachaussage im Bezug auf die Ware oder Dienstleistung handelt.

Daneben fehlt es auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft, wenn es sich bei dem Zeichen um ein Wort einer bekannten Sprache handelt, welches immer nur als solches und eben nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Es sei auf den entsprechenden Verkehrskreis abzustellen und zu untersuchen, ob dieser mit dem Namen auch eine produktbezogene Herkunft verbinde oder vordergründig eine reine personale Identifizierung.

Diese Differenzierung kann nach Ansicht des BPatG im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei getroffen werden, sodass im Ergebnis die notwendige Unterscheidungskraft vorliege.

Hinsichtlich des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das BPatG wörtlich festgestellt:

„Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet und erschöpft sich […] nicht in einer produktbeschreibenden Angabe […]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der angesprochene Verkehr in dem Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ mangels konkreter inhaltlicher Vorstellung keinen den Inhalt oder Eigenschaften der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich beschreibenden Bezug herstellen.“

Fazit:

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen, sodass trotz dieser Entscheidung der endgültige Ausgang offen erscheint, da die Entscheidung des BPatG an manchen Stellen durch eine offene Formulierung keine wirkliche Klarheit schaffen konnte.

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