30. März 2017 Internetrecht: Zweideutige Preisangabe auf eBay

Ein eBay-Nutzer hatte ein neues E-Bike unter Benutzung der Festpreisfunktion „Sofort-Kaufen“ angeboten. Als Sofortkaufpreis hatte er 100 € angegeben. Die Artikelbezeichnung, die unmittelbar neben dem Sofortkaufpreis erscheint, wies in Großbuchstaben und Fettdruck mit Verweis auf die Artikelbeschreibung auf einen Kaufpreis in Höhe von 2.600 € hin. In dieser erläuterte der Verkäufer, dass er aufgrund der hohen Gebühren keinen Kaufpreis über 100 € angeben konnte und dass der Käufer sich bei einem Gebot von 100 € mit dem Kaufpreis in Höhe von 2.600 € zuzüglich Versandgebühren einverstanden erkläre.

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Der Kläger betätigte den „Sofort-Kaufen“-Button, und berief sich im nachfolgenden Rechtsstreit auf das Angebot in Höhe von 100 €, während der Beklagte sich auf die Gesamtbetrachtung des Angebots stützte.

Der BGH musste somit entscheiden über welchen Preis sich die Parteien geeinigt hatten.

Fraglich waren die der Auslegung zugrundeliegenden Regeln. Die eBay-AGB, die zwischen den Einzelnen Teilnehmern und eBay geschlossen wurden finden keine Anwendung auf den Kaufvertrag, und können insbesondere nicht zur Auslegung des Parteiwillens dienen, wenn der Nutzer offensichtlich davon abrückt. Auch der sich aus §305c I BGB ergebende Schutz gegen überraschende Klauselinhalten findet bei Individualangeboten keine Anwendung. Insofern war gem. §§133, 157 BGB der vermeintliche Parteiwillen zu erforschen und dazu das gesamte Angebot in Betracht zu ziehen. Dabei ist eindeutig zu erkennen, dass der Verkäufer das E-Bike nicht für 100 € sondern für 2.600 € anbieten wollte.

Somit ist durch die Betätigung des „Sofort-Kaufen“-Buttons ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.600 € zustande gekommen. Allerdings hat der Käufer danach durch sein Verhalten konkludent seine Willenserklärung gem. §§119 I, 121 I, 143 I, II BGB unverzüglich angefochten, sodass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam geworden ist.

Autor: Katharina Vièl

Fazit:


Dieses Urteil zeigt, dass auch bei bekannten Plattformen wie eBay Vorsicht geboten ist und stets das gesamte Angebot zu betrachten ist.

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