29. April 2016 Internetrecht: Wann ist ein B2B-Shop wirklich nur B2B?

Im Fernabsatz, hierunter fällt auch der Onlinehandel, treffen den Händler bekanntlich umfangreiche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Zu nennen sind z. B. die detailliert geregelten Informationspflichten hinsichtlich des Verbraucherwiderrufsrechts. Diese speziellen Informationspflichten gelten naturgemäß nicht im Verhältnis von Unternehmern untereinander. Ein reiner B2B-Shop muss demnach nicht die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erfüllen.

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Das Landgericht Dortmund entschied nun in einem aktuellen Fall, dass ein Onlineshop, welcher sich als reiner B2B-Shop bezeichne, tatsächlich jedoch auch mit Verbrauchern kontrahiere und aus dessen Angebot der Wille, nur mit anderen Unternehmern zu kontrahieren, nicht ausreichend klar hervorgeht, die Verbraucherinformationspflichten erfüllen muss.

Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf welcher sie einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank von über 20.000 Kochrezepten anbietet. Die Website enthält einen Hinweis, wonach die Nutzung des Angebots ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig sei. Ähnliche Hinweise fanden sich an anderen Stellen, unter anderem in den AGBen. Die für den Fernabsatz im Verhältnis zu Verbrauchern geltenden Informationspflichten erfüllt die Seite nicht.

Nach Auffassung des Gerichts enthielt die Seite keine ausreichend klaren Hinweise dahingehend, dass sie ausschließlich für Unternehmer bestimmt sei. Zum einen seien die vorhandenen Hinweise aufgrund ihrer Gestaltung und Einbettung in die Seite leicht zu übersehen. Zum anderen seien Verbraucher daran gewöhnt, dass sich Kochrezepte im Internet regelmäßig frei abrufen lassen, weshalb ein durchschnittlich wachsamer Internetkunde nicht die erforderliche Sorgfalt aufwenden werde, um die Hinweise wahrzunehmen. Unterstützt werde dies durch die Tatsache, dass das Feld für die Angabe einer Firma in der Anmeldemaske gerade kein Pflichtfeld sei.

Nicht zuletzt sprächen verschiedene Indizien dafür, dass sich die Webseite auch an Verbraucher wendet, z. B. Durch die Rubrik „was koche ich heute?“ oder die „Tipps und Hinweise“, welche sich ersichtlich gerade nicht an Profiköche, sondern an private Haushalte richten.

Fazit:


Hinweise, dass sich ein Internetangebot ausschließlich an Unternehmer richtet, müssen ausreichend klar und transparent sein, um die Verbraucherinformationspflichten im Fernabsatz entfallen zu lassen. Es kommt insoweit auf den konkreten Internetauftritt an. Werden Hinweise wie hier ersichtlich versteckt und erweckt die Seite im übrigen den Eindruck eines Angebots für Verbraucher, kann sich der Händler nicht darauf berufen, einen reinen B2B-Shop zu betreiben.

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