21. Dezember 2016 Internetrecht: Keine Netto-Preise gegenüber Verbrauchern

Viele Händler würden gerne immer Netto-Preise angeben. Dadurch sehen viele Angebote dann nämlich preiswerter aus. Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16) entschied nun jedoch, dass ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern keine Netto-Preise verwenden durfte.

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In vorliegendem Fall ging es um ein Umzugsunternehmen, welches ihre Umzugsleistungen auch explizit für Verbraucher anbot. In den AGB der Spedition gab es eine Klausel zu den Preisen für die Umzugsleistungen. Darin hieß es, dass die angebotenen Preise Netto-Preise zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer seien.

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen diese AGB-Formulierung vor. Der Verband argumentierte, dass Netto-Preise gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Das Landgericht Heidelberg schloss sich dieser Auffassung an und urteilte, dass die AGB-Klausel unzulässig und unwirksam sei. Zudem sei die Klausel auch intransparent. Der Kunde kann nämlich meist nicht genau wissen, auf welchen Zeitpunkt sich die ´derzeit´ gültige Mehrwertsteuer beziehen soll. Als Anknüpfungspunkt kommt nämlich einerseits der Vertragsschluss in Betracht. Andererseits kann aber auch der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend sein. Wenn in dieser Zeit eine Steueränderung eintritt (z.B. über einen Jahreswechsel), ist für den Kunden nicht klar, welche Steuer er bezahlen muss. Die AGB verletzte aus diesem Grund auch das AGB-Transparenzgebot.

Fazit:

Für die Praxis sollten Unternehmen zukünftig insbesondere Folgendes beachten, um teure Abmahnungen zu verhindern:

Unternehmen, die  - ausschließlich oder auch - an Verbraucher verkaufen, dürfen auf der Website nie Netto-Preise angeben. Die Produkte und Dienstleistungen sollten immer den Gesamtpreis "inkl. MwSt." ausweisen.

Wenn das Angebot auch an Verbraucher gerichtet ist, müssen die Preisklauseln in den  AGB ggf. entsprechend angepasst werden. Jedenfalls dürfen gegenüber Verbrauchern keine Netto-Preisklauseln verwendet werden.

Mit Netto-Preisen kann nur dann geworben werden, wenn das Unternehmen einen reinen B2B Shop betreibt.

Autor: Daniel Alles

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