27. Juli 2017 Designrecht: Streit um das wohl bekannteste Ikea-Bett vor dem BGH

Expedit, Kallax, Malm…Jeder war schon mal bei IKEA, jeder kennt IKEA und wahrscheinlich steht in fast jedem Haushalt in Deutschland mindestens ein Möbelstück von IKEA.

Um das Design eines der erfolgreichsten Möbelstücke des schwedischen Möbelhauses streiten sich momentan ein Frankfurter Designbüro und IKEA vor dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 29.06.2017, Az. I ZR 9/16).

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Das Frankfurter Designbüro klagte gegen IKEA und warf dem Möbelriesen vor, das Design des Bettes MALM verletze das eingetragene Design des deutschen Designers Philipp Mainzer. Das Design des Bettes wurde von dem deutschen Designer am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Veröffentlicht wurde das streitgegenständliche Design zum ersten Mal im Januar 2002 auf der Internationalen Möbelmesse in Köln.

Seit dem Jahr 2003 wird das Bett MALM in seiner jetzigen Form von IKEA verkauft. Im Jahr zuvor wurde bei IKEA ein Bett mit ähnlicher Gestaltung unter dem Namen BERGEN verkauft.

Der Frankfurter Designer verlangte u.a. Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 erlangte der Kläger nun zumindest einen Teilerfolg vor dem BGH.

Der Rechtsstreit drehte sich im Wesentlichen um die Voraussetzungen des § 41 Designgesetz und damit um die Voraussetzungen des sogenannten Vorbenutzungsrechts. Im Designrecht gilt der Grundsatz, dass- wie bspw. im Markenrecht- die Benutzung eines eingetragenen Designs nur seinem Rechtsinhaber zusteht. Wird das Design unberechtigt benutzt, dann stehen dem Inhaber des Designs verschiedene Ansprüche, u.a. auf Unterlassung, zu. § 41 DesignG sieht vor, dass Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft etc. nicht geltend gemacht werden, wenn ein Vorbenutzungsrecht besteht. Der Inhaber eines Designs kann die gewerbliche Verwertung eines identischen Designs demnach nicht untersagen, wenn dieses unabhängig vom eingetragenen Design entwickelt wurde und die Benutzung gutgläubig erfolgte. Ausreichend hierzu ist bereits, dass „ernsthafte Anstalten“ zur Benutzung getroffen wurden.

IKEA verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass bereits im Dezember 2001 geplant gewesen sei, das Bettgestell „BERGEN“, welches dem jetzigen „MALM“ ähnlich war, in Deutschland zu vertreiben- und somit ein Vorbenutzungsrecht bestanden habe. Verkauft wurde „BERGEN“ dann ab August 2002.

Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, gaben beide dem schwedischen Möbelhaus recht und wiesen die Klage der Frankfurter ab. Der BGH hingegen entschied nun mit seinem Urteil, dass die „Anstalten zur Benutzung“ in Deutschland stattfinden müssen. Der BGH hob somit das Urteil des BGH auf und verwies es zur Entscheidung zurück zum OLG Düsseldorf.

Fazit


Die Voraussetzungen des sog. Vorbenutzungsrechts wurden mit dem Urteil des BGH weiter konkretisiert. Es ist nicht ausreichend irgendwo auf der Welt „Anstalten zur Benutzung“ zu machen. Die im Ausland, in diesem Fall in Schweden, vorgenommenen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettes reichten den Karlsruher Richtern nicht aus. Sie forderten, dass die Vorbereitungshandlungen in Deutschland erfolgen müssten, damit ein sog. Vorbenutzungsrecht in Deutschland entstehe.

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