29. August 2017 Bundesfinanzhof: Scheiden tut weh, jetzt endgültig mehr denn je

Eine Ehescheidung kann schnell teuer werden. Bereits bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen summieren sich die Anwalts- und Gerichtskosten schnell auf Beträge im vierstelligen Bereich.

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Familiäres Zusammenleben und Ehe sind aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. An durch die private Lebensführung verursachten Kosten lässt sich der Fiskus grundsätzlich nicht beteiligen, es sei denn, diese stellen für den Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt (außergewöhnliche Belastungen) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und damit steuerfrei gestellt wird, § 33 Abs. 1 EStG.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ist also, dass der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen als der Durchschnitt der vergleichbaren Steuerzahler hat und diese Aufwendungen zudem unvermeidbar sind, d.h., aus Gründen einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung entstehen.

In der Vergangenheit konnten die Kosten einer Ehescheidung regelmäßig als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser langjährigen und üblichen Praxis hat bereits niedersächsische Finanzgericht einen Riegel vorgeschoben und mit Urteil vom 18. Februar 2015, 3 K 297/14 entschieden, dass Scheidungskosten ab dem Jahre 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Das niedersächsische ist mit diesem Urteil von der Rechtsprechung anderer Finanzgericht ab. So haben etwa das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) und das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. November 2014 (4 K 1829/14) die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Vor dem Hintergrund dieser abweichenden Rechtsprechung hat das niedersächsische Finanzgericht gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat ausweislich einer im Revisionsverfahren VI R 9/16 am 16. August 2017 veröffentlichten Pressemitteilung bereits mit Urteil vom 18. Mai 2017 entschieden, dass der Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist.

Laut Pressemitteilung vom 16. August 2017 begründet der Bundesfinanzhof diese Entscheidung wie folgt:

„Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.“

Fazit:

Leider kann ab sofort nicht mehr mit der steuerlichen Entlastung der durch eine Ehescheidung verursachten Kosten gerechnet werden. Die Kosten der Ehescheidung sind ebenso wie die laufenden Kosten einer Ehe gewöhnliche Kosten der privaten Lebensführung.

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Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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