30. März 2017 Wettbewerbsrecht: OLG Frankfurt a.M. zu irreführenden Angaben in Verlinkungen sog. „Google-Ads“

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 02.02.2017 (Az. 6 U 209/16) entschieden, dass ein Nutzer in relevanter Weise irregeführt wird, wenn nach Eingabe einer Marke in die Suchmaske der Suchmaschine „Google“ unter den „Treffern“ eine Anzeige mit einem Linkhinweis ist, der auf eine Webseite mit einem überwiegenden Angebot anderer Marken führt.

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Dem regelmäßigen Verwender der Suchmaschine „Google“ dürfte der Umstand geläufig sein, dass bei der Suche nach Waren etc. in den ersten Suchergebnissen, in der Regel, kleine Werbeflächen mit einem Link zu einer Internetseite platziert sind, auf der das gewünschte Produkt vertrieben wird.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, wenn eine eben solche Anzeige auf eine Internetseite führt, auf der die gewünschte Ware nur eine unter vielen ist.

Dieser Entscheidung ging eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a.M. voraus.

Im Ergebnis wurde eine Irreführung bejaht (§§ 8 I, III 1, 3, 5 UWG).

Als Begründung wird angeführt, dass bei dem Interessenten, auf Grund des Inhaltes und der Darstellung der Anzeige, die Fehlvorstellung hervorgerufen wird, dass die betreffende Seite ausschließlich oder weit überwiegend die gewünschte Marke vertreibt.

Im vorliegenden Fall sei dieser Eindruck noch dadurch verstärkt worden, dass die betreffende Internetseite nach dem Muster www.Anbieter.de/MarkeXY aufgebaut war.

Damit sei dem Nutzer suggeriert worden, dass auf der Internetseite verschiedenste Angebote der MarkeXY zu finden seien.

Die so generierte Erwartungshaltung konnte nicht eingehalten werden. Damit sei der Nutzer durch das Anklicken des Links zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden, die er bei Kenntnis der oben erläuterten Umstände nicht getroffen hätte.

Fazit:


Bei der Schaltung von „Google-Ads“ bzw. „AdWords“ ist also Vorsicht geboten, dass diese keine Angaben enthalten oder eine Gestaltung aufweisen, welche den Eindruck vermitteln, dass es sich um das Angebot nur einer Ware handelt, wenn gleichzeitig noch andere Waren vertrieben werden.

Das OLG Frankfurt a.M. hat als grobe Richtschnur mitgegeben, dass eine solche Angabe wohl irreführend ist, wenn das Warenangebot einer Marke nicht überwiegend ist (in etwa >50%).

Autor: Florian Blinn (Rechtsreferendar)

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