23. April 2017 Urheberrecht: Auf der Baustelle, auf dem Spielplatz, im Internet: Eltern haften für ihre Kinder

Der BGH hat mit Urteil vom 30. März 2017 (Az. I ZR 19/16) erneut eine folgenreiche Entscheidung zum sogenannten „Filesharing“ getroffen.

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Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist typisch für dieses Themengebiet. Die Klägerin, ein Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musiktiteln des „Rihanna“-Albums „Loud“, verlangte von den beklagten Eltern Schadensersatz (2.500 EUR) sowie Ersatz der Abmahnkosten (1.379,80 EUR), mit der Begründung, diese hätten im Januar 2011 verschiedene Liedtitel aus dem Album „Loud“ über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht („Filesharing“).

Die Eltern bestritten den Vorwurf der Klägerin und trugen vor, dass eines der drei in ihrem Haushalt lebenden Kinder das Album im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Sie erklärten, dass jedes ihrer Kinder einen eigenen Rechner mit Internetzugang über den W-Lan Router der Familie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung besessen habe. Welches der drei Kinder dies allerdings gewesen sei, gaben die beklagten Eltern –obwohl sie wussten welches der Kinder für den Upload verantwortlich war- nicht an.

In dem Verfahren, das in erster Instanz vor dem Landgericht München und dann in der Berufungsinstanz vor dem OLG München geführt wurde, wurden die Eltern verurteilt, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen und die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

In letzter Instanz wies der BGH nun die Revision der beklagten Eltern zurück- die Eltern haften somit für ihre Kinder.

Fazit

Mit diesem Urteil ist der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung in den „Filesharing“- Sachverhalten treu geblieben.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt zunächst bei der Klägerin. Dies allerdings nur in gewissen Grenzen.

Im vorliegenden Fall stellte sich grundsätzlich die Frage, ob die in Art. 6 GG grundrechtlich geschützten Positionen der Ehe und Familie den Interessen des Nutzungsrechteinhabers überwiegen. Dies ist nicht der Fall. Im Rahmen der sog. „sekundären Beweislast“ müssen die Eltern den Namen des Kindes mitteilen, welches für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Tun sie dies nicht, haften sie eben selbst. Dem verantwortlichen Anschlussinhaber bleiben künftig also zwei Handlungsmöglichkeiten –entweder benennt er den Täter der Rechtsverletzung- oder er haftet selbst.

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