30. Mai 2016 Zollrecht: Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

Zur Vorbereitung einer Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit der Verordnung vom 17.02.2016 und hat diese Frage mit Beschluss vom 20.04.2016 (4 K 1099/14 Z) dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

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Im Jahre 2005 stellte die Kommission im zugrundeliegenden Fall fest, dass Schuhe aus China und dem Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen und die EU eingeführt werden. Daraufhin wurde im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung ein angemessener Preis anhand der Inlandverkaufspreise Brasiliens ermittelt. Dies war die Grundlage für den anschließend vom Rat der Europäischen Union festgesetztem Antidumpingzoll, welcher bis zum 31.03.2011 galt.

Schon 2005 hatten chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten beantragt, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzölle zahlen zu dürfen. Diese Anträge wurden von der  Kommission jedoch nicht bearbeitet. In der Folge hatten Klagen einiger Hersteller Erfolg (C-249/10 P); C-247/10 P). Der EuGH stellte - allerdings mit Wirkung allein zwischen den Streitparteien - die Ungültigkeit der Antidumpingzoll-Verordnungen fest.

Mit gegenüber jedermann wirkenden Urteilen vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) hat der EuGH der Klage eines Einführers von Schuhen auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls stattgegeben. Der Antidumpingzoll sei zwar grundsätzlich zu Recht eingeführt worden. Eine Ausnahme gelte aber für Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben sind. Nun will die Kommission nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze bestimmen. Mit Verordnung vom 17.02.2016 forderte sie die Zollbehörden auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge zur Prüfung vorzulegen und untersagte den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.

Ein Einführer von Schuhen klagte nun, unter Aufhebung eines gegen ihn ergangenen Bescheides, auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Antidumpingzolles. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung und sieht in der Verordnung einen Verstoß gegen Art. 5 EUV. Insbesondere ist es der Auffassung, die Verordnung diene zur Vorbereitung einer Maßnahme mit echter Rückwirkung. Außerdem fehle es bereits an der Kompetenz der Kommission zur Durchführung von Erstattungsverfahren. Diese Kompetenz liege bei den nationalen Zollbehörden. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Verfahren soll nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung fortgeführt werden. 

Fazit:


Der Ausgang des Verfahrens ist mit Spannung zu erwarten und  hat erhebliche Bedeutung  sowohl für die betroffene Branche als auch generell für die nachträgliche Korrektur von Verfahrensfehlern beim Erlass von Antidumpingzoll-Verordnungen.

Autor: Daniel Alles

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