25. Februar 2016 Zollrecht: Strafzölle auf Lederschuhe aus China - Chancen auf Rückerstattung weiter gestiegen

Mit Urteil vom 2. Februar 2012 hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-249/10P bekanntlich bereits vier chinesischen Schuhherstellern Recht gegeben, die gegen die Strafzölle der Europäischen Union geklagt hatten. Deutsche Importeure, die Schuhe von Brosmann Footwear, Seasonable Footwear, Lung Pao Footwear und Raisin Footwear importiert hatten, konnten daher schon die Erstattung der entsprechenden Antidumpingzölle beantragen, wobei die Zollverwaltung die Erstattung unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juni 2012 (Aktenzeichen C-533/10) grundsätzlich rückwirkend auf drei Jahre ab Antragstellung beschränkt. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist hierzu unter Aktenzeichen 4 K 1372/13Z ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob eine Erstattung über diesen Dreijahreszeitraum hinaus stattfinden wird.


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Mit Urteil vom 15. November 2012 (Aktenzeichen C-247/10P) hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich auch die Antidumpingverordnung für nichtig erklärt, soweit Schuhimporte des chinesischen Herstellers Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd. betroffen sind. Auch hier werden durch die Zollverwaltung die Antidumpingzölle der Unternehmen, die Schuhe dieses Herstellers gekauft haben - derzeit wiederum beschränkt auf drei Jahre - erstattet.

Unter dem Druck dieser Gerichtsurteile hat das Bundesfinanzministerium ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht München (Aktenzeichen 14 K 3714/12) initiiert, in dem am 24. Oktober 2013 in mündlicher Verhandlung die Frage der generellen Nichtigkeit der Antidumpingverordnung m Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen wurde.

Mit Urteil vom 4. Februar 2016 hat der Europäische Gerichtshof jetzt in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 entschieden, das die streitige Antidumpingverordnung ungültig ist, da die Europäische Kommission im Vorfeld des Verordnungserlasses nicht die marktwirtschaftliche Behandlung betroffener Lieferanten in China untersucht und damit gegen die grundlegende Verordnung des Europäischen Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen hat. Gleichzeitig bestätigte der EuGH aber auch nochmals die 3-Jahres-Frist der Erstattung.

In der Konsequenz gibt es laut derzeitiger Auffassung der Zollverwaltung auch nach dieser EuGH-Entscheidung keine generelle Erstattung der Antidumpingzölle.

Die Antidumpingzölle werden nach Auffassung der Zollverwaltung nur erstattet, wenn der Hersteller in China im Vorfeld des Verordnungserlasses einen Antrag auf marktwirtschaftliche Behandlung oder Individuelle Behandlung gestellt und die EU-Kommission darüber in der vorgeschrieben Frist nicht entschieden hat.

Fazit:

Die Aussichten der Unternehmen, die rechtzeitig entsprechende Erstattungsanträge bei der zuständigen Zollverwaltung gestellt haben, die in der Vergangenheit gezahlten Antidumpingzölle zumindest für drei Jahre wieder zu erhalten, sind weiter gestiegen. Damit die Erstattungsanträge durch die Zollverwaltung nunmehr abschließend bearbeitet werden können, sind dem jeweiligen Hauptzollamt die chinesischen Hersteller der importierten Schuhware mitzuteilen. Nach Einschätzung der Zollverwaltung ist dann voraussichtlich mit einer weiteren Bearbeitungszeit von etwa 8 Monaten zu rechnen. Die Vorabentscheidung des EuGH ist insoweit allgemeinverbindlich.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zu einem speziellen Erstattungsfall haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

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