27. November 2015 Steuerrecht: Achtung Kindergeld: Ab 2016 Bezug nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer möglich

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten gemäß §§ 62 ff. EStG Kindergeld als Steuervergütung. Das Kindergeld wird grundsätzlich einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt laut des Gesetzes zur Verbesserung von Familienleistungen rückwirkend zum 1. Januar 2015:

 

  Druckversion

für das erste und zweite Kind jeweils monatlich                     188,00 €,
für das dritte Kinde monatlich                                               194,00 €,
für das vierte und jedes weitere Kind monatlich jeweils          219,00 €.

Das Kindergeld wird seit September 2015 in dieser Höhe regelmäßig ausgezahlt und das höhere Kindergeld für zurückliegende Monate seit Oktober 2015 nachgezahlt. Die Nachzahlung soll in einem Betrag überwiesen werden. Der Zeitpunkt der Nachzahlung kann von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Zum 1. Januar 2016 wird eine weitere Erhöhung des Kindergeldes erfolgen und zwar:

für das erste und zweite Kind jeweils monatlich                     190,00 €,

für das dritte Kind monatlich                                                196,00 €,
für das vierte und jedes weitere Kind monatlich jeweils         221,00 €.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Ab dem 1. Januar 2016 wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kindergeld die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer. Die Kindergeldberechtigten und ihre Kinder müssen sich mit anderen Worten ab dem 1. Januar 2016 gegenüber der Familienkasse durch die an sie vergebene Identifikationsnummer identifizieren, um den Bezug von Kindergeld sicherzustellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt, da Kindergeld für jedes Kind bekanntlich nur einmal ausgezahlt wird.

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner zuständigen Familienkasse daher zukünftig seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.

Neuanträge müssen zukünftig daher immer die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummer noch nicht angegeben haben, müssen den Kindergeldbezug sicherstellen, in dem sie ihrer Familienkasse die jeweiligen Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Alleine die schriftliche Übermittlung stellt sicher, dass bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern keine Übermittlungsfehler eintreten. Die telefonische oder persönliche Mitteilung ist daher nicht möglich.

Auch wenn der Kindergeldbezug bereits ab dem 1. Januar 2016 die Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt, werden es die Familienkassen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern erst im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern jedoch nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldbezahlung (rückwirkend) zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Die Steuer-Identifikationsnummer muss auch für Kinder angegeben werden, die vor dem 1. Januar 2016 geboren sind. Auch wenn es die Steuer-Identifikationsnummer erst seit 2008 gibt, müssen die Steuer-Identifikationsnummern auch für Kinder angegeben werden, die vor 2008 geboren wurden.

Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes wird regelmäßig durch Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamt für Steuern an die Eltern übermittelt. Die kindergeldbezugsberechtigten Eltern finden ihre Steuer-Identifikationsnummer zudem in ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers.

Da die Steuer-Identifikationsnummer ein Leben lang gültig bleibt, kann diese auch jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuern, etwa unter www.bzst.de mittels des dort vorhandenen Eingabeformulars online angefordert werden. Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt schriftlich. Eine telefonische Auskunft hierzu ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Fazit:


Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer als Bedingung für den Kindergeldbezug ist grundsätzlich zu befürworten, um Doppelzahlungen und Missbrauch zu vermeiden. Alle Betroffenen sollten ihre Familienkasse daher schnellstmöglich benachrichtigen. Wer sich nicht sicher ist, ob dort die Steuer-Identifikationsnummer bereits bekannt ist, sollte den Kindergeldbezug sicherstellen und auch Rückfragen vermeiden, indem er die Steuer-Identifikationsnummer der Familienkasse auf jeden Fall schriftlich mitteilt. Anderenfalls droht die Einstellung des Kindergeldbezuges und die Rückforderung der seit dem 1. Januar 2016 gezahlten Beträge. Da es dann bis zur erneuten Bewilligung von Kindergeld regelmäßig mehrere Monate dauert, können die damit verbundenen finanziellen Nachteile durch Übermittlung der Steuer-Identifikationsnummer in jedem Fall vermieden werden.

Falls Sie Fragen zum Steuerrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: