27. April 2017 Mietrecht: Kann schriftliche Mieterhöhung widerrufbares Fernabsatzgeschäft sein?

Wenn Vermieter und Mieter auf schriftlichem Wege wegen einer Mieterhöhung kommunizieren, könnte man auf den Gedanken kommen, dass es sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft handelt, welches der Mieter unter den Voraussetzungen des § 312g BGB widerrufen könnte.

  Druckversion

Vor dem Landgericht Berlin waren zwei Verfahren in verschiedenen Kammern anhängig, die zwar jeweils nachteilig für den Mieter ausgingen, aber im Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 312b ff. BGB keine einheitliche Entscheidung treffen.

Beiden Fällen lag in etwa der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Der Vermieter bat den Mieter schriftlich um Zustimmung in Bezug auf eine Mieterhöhung. Die Mieter kamen in beiden Fällen dieser Bitte des Vermieters nach, widerriefen im Nachgang dann allerdings ihre abgegebenen Willenserklärungen unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312b ff. BGB.

Im ersten Fall erklärte das Landgericht Berlin im Verfahren 63 S 248/16 mit Urteil vom 10. März 2017 die vorgenannten Vorschriften grundsätzlich für anwendbar, allerdings seien die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben, da nicht erkennbar gewesen sei, dass der Vermieter eine Software oder ähnliches benutzt habe um solche Briefe automatisiert erstellen zu lassen. Damit habe es sich lediglich um einen individuell an den Mieter gerichteten Brief gehandelt, welcher nicht unter die §§ 312b ff. BGB fällt.

Im zweiten Fall kam die andere Kammer des Landgerichts Berlin im Verfahren 18 S 357/15 bereits mit Urteil vom 14. September 2016 zu dem Ergebnis, dass die §§ 312b ff. BGB nur für den Abschluss neuer Mietverträge anwendbar seien und nicht im Rahmen der Änderung bereits bestehender Verträge gelten.

Zudem führte das Landgericht aus, dass die Vorschriften der §§ 312b ff. BGB vornehmlich auf den Internethandel zugeschnitten seien und dass bei einer Anwendung Widersprüche zu den mietrechtlichen Vorschriften entstünden. Verweigert der Mieter seine Zustimmung, so muss der Vermieter innerhalb der Frist des § 558b Abs. 2 BGB klagen.

Widerrufe der Mieter seine erst erteilte Zustimmung, könnte die zuvor erwähnte Klagefrist bereits verstrichen sein.

Fazit:


Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 10. März 2017  aufgrund der abweichenden Entscheidung im Urteil vom 14. September 2016 die Revision zum BGH zugelassen, sodass sich dieser mit dieser Frage beschäftigen könnte. Diese höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einem speziellen Mieterhöhungsfall haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: