23. Mai 2017 Internetrecht: Zu-eigen-machen eines Beitrages in sozialen Netzwerken

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 7.2.2017 (Az. 4 U 1419/16) entschieden, dass ein in einem sozialen Netzwerk „geteilter“ Inhalt, der Nutzer sich diesen Inhalt erst dann zu eigen mache, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbinde.


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Verkürzt lag dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, da er in einem sozialen Netzwerk einen von einem Dritten geschriebenen Beitragt „geteilt“ hatte.

Das OLG hat entschieden, dass sich der Nutzer einen Beitrag dann zu eigen macht, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.

Hier hatte der Beklagte den geteilten Beitrag zusätzlich mit den Worten „zu erwägenswert , um ihn zu unterschlagen“ versehen und so auf seinem Profil sichtbar angeführt.
Damit hat er eine eigene positive Bewertung vorgenommen und sich den Beitrag zu eigen gemacht.
Im vorliegenden Fall lehnte das OLG Dresden einen Unterlassungsanspruch einzig und allein deshalb ab, weil es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe.

Fazit:

Es ist also Vorsicht geboten, in sozialen Netzwerken nicht einfach unreflektiert Beiträge mit „gefällt mir“ oder ähnlichen Bewertungen zu versehen, da sonst schnell ein Unterlassungsanspruch droht. Wie das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 16 U 64/15) bereits ausgeführt hat, kann einem bloßen „teilen“ eines Beitrages keine über die Verbreitung hinausgehende Bedeutung  beigemessen werden.

Autor
: Florian Blinn

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