24. Februar 2017 Internetrecht: Webseitenbetreiber aufgepasst: Im Impressum muss eine ladungsfähige Adresse stehen

Viele Webseitenbetreiber wissen mittlerweile, dass ein Impressum Pflicht ist. Jedoch herrschen noch einige Unsicherheiten wenn es um den konkreten Inhalt des Impressums geht. Das Landgericht Traunstein hat nun entschieden, dass lediglich die Angabe eines Postfaches jedenfalls nicht ausreichend ist (Urteil vom 21. Juli 2016, Az. 1 HK O 168/16).


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Der konkrete Hintergrund der Entscheidung war,  dass ein Verein im Impressum auf seiner Internetseite nur ein Postfach angab. Eine konkrete Adresse war dabei nicht zu finden. Daraufhin wurde der Verein mit dem Vorwurf abgemahnt, dass die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz keine Postfächer erlaube.

In der sog. Impressumspflicht im Telemediengesetz steht, dass Dienstanbieter in ihrem Impressum u.a. die „Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“, angeben müssen. Dabei stellt sich die Frage, ob Webseitenbetreiber eine konkrete Adresse mit Straße und Postleitzahl angeben müssen oder, ob auch die bloße Angabe eines Postfaches ausreicht.

Das Landgericht Traunstein gab in seiner Entscheidung dem Abmahner recht, ein Postfach im Impressum reichte also nicht aus. Der Begriff „Adresse“ im Telemediengesetz meint nämlich eine ladungsfähige Adresse. Darunter fallen nur solche Adressen, unter denen Webseitenbetreiber auch wirklich angetroffen werden können. Bei einem Postfach ist das aber gerade nicht der Fall. Nötig ist eine vollständige Postadresse. Im Fall des Landgerichts hätte der Verein also die Adresse angeben müssen, unter der er im Vereinsregister eingetragen war.

Fazit:

Die Entscheidung stellt eigentlich keine große Überraschung dar, denn schon lange gilt in der Rechtsprechung die Auffassung, dass Postfächer im Impressum nichts zu suchen haben. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, sollten Webseitenbetreiber Fehler im Impressum daher unbedingt vermeiden.

Autor: Daniel Alles

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