30. März 2016 Internetrecht: LG Düsseldorf zur Zulässigkeit des Page-Plugins von Facebook

Das LG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 09. März 2016, Az.: 12 O 151/15), dass die Einbindung des sog. Page-Plugins von Facebook auf Webseiten gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich hierbei um eine weitreichende Entscheidung, die im Ergebnis Auswirkungen für jeden Betreiber von Webseiten haben dürfte, der Inhalte Dritter auf seiner Webseite eingebunden hat.

  Druckversion

1.) Worum ging es in der Entscheidung?

In der Entscheidung ging es konkret um die Zulässigkeit der Einbindung des sog. Page-Plugins von Facebook auf der Webseite der Peek & Cloppenburg-Tochter Fashion ID.

Das sog. Page-Plugin ist ein Plugin, bei dem neben dem Facebook-Like-Button auch die Anzahl der bereits erfolgte Likes sowie - sofern der Webseitenbesucher zum Zeitpunkt des Besuchs in seinem Facebook-Profil eingeloggt ist - auch das Facebook-Profilbild des Webseitenbesuchers angezeigt wird. Allein durch die Einbindung des Plugins werden bereits Daten (wie die IP-Adresse) der Webseitenbesucher erhoben und an Facebook übertragen.

Das Gericht beanstandete in seiner Entscheidung zum einen, dass die Webseitenbesucher nicht in ausreichender Art und Weise über die Datenerhebung und -Verwendung informiert worden seien und zum anderen, dass die Datenerhebung bzw. -Verwendung ohne Einwilligung der Webseitenbesucher erfolgt sei.

2.) Warum ist diese Entscheidung so weitreichend?

Die Entscheidung des LG Düsseldorf hat nicht nur Folgen für Webseiten auf denen das Page-Plugin eingesetzt wird sondern betrifft im Ergebnis alle Webseiten auf denen Inhalte Dritter - hierzu gehören beispielsweise auch Youtube-Videos oder der Facebook-Tracking-Pixel - eingebunden sind.

3.) Was sollte ich als Webseitenbetreiber nun tun?

Es ist leider damit zu rechnen, dass es in der kommenden Zeit vermehrt zur Abmahnungen kommen wird. Ob die Entscheidung Bestand haben wird und sich weitere Gerichte dieser Entscheidung anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Ein vollständiger Ausschluss des Abmahnrisikos ist derzeit kurzfristig wohl nur möglich, wenn sämtliche Social Media Plugins (bzw. eingebettete Drittinhalte, welche Daten von Nutzern erheben und übertragen) von der Webseite entfernt werden.


Aufgrund der Tatsache, dass eine solche Vorgehensweise für den Großteil der Webseitenbetreiber keine Alternative darstellen dürfte, sollten zumindest Socia Plugins entweder nur mit der sogenannten „2-Klick-Lösung“ oder mit dem sog. „Shariff“ von Heise eingesetzt werden. Unbedenklich ist zudem der Einsatz von sicheren Links auf die jeweiligen Social Media-Seiten.

Für Inhalte oder Tools, für welche eine solche Lösung nicht in Betracht kommt, sollte im Einzelfall das rechtliche Risiko geprüft werden. Als äußerst kritisch ist in jedem Fall auch der Einsatz des sog. Facebook-Tracking-Pixels zu betrachten, welcher derzeit ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher nicht eingesetzt werden sollte.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Internetrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: