27. Juli 2017 Internetrecht: BGH: „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Bezahlmethode nicht ausreichend

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Az.: KZR 39/16) entschieden, dass das Angebot der Option „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Bezahlmethode nicht ausreichend ist.

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Hierüber berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Entscheidung erstritten hat, im Rahmen einer Pressemitteilung (http://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-staerkt-kundenrechte-beim-bezahlen-im-internet).

Beanstandet wurde vorliegend, dass auf der streitgegenständlichen Reiseplattform die Zahlung per „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit angeboten worden ist. Wollten die Nutzer per „Sofortüberweisung“ zahlen, mussten diese an einen Drittanbieter unter anderem ihren Disporahmen und weitere sensible Bankdaten übermitteln.

Nach der Auffassung des BGH werden durch diese Geschäftspraxis die Nutzer in unzulässiger Art und Weise gezwungen mit Dritten eine vertragliche Beziehung einzugehen und an diese sensible Daten zu übermitteln. Des Weiteren verstoßen Kunden bei dieser Art der Zahlung gegen die Verträge mit ihren Banken, die eine solche Datenweitergabe untersagen.

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