23. Februar 2017 Handelsrecht: EuGH zur Zulässigkeit von preisvergleichenden Werbung

Im Urteil vom 8. Februar 2017 musste der EuGH über die Frage entscheiden ob Werbung, bei der Preise der gleichen Markenprodukte in Märkten unterschiedlicher Art und Größe verglichen wurden zulässig sei.

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Der Sachverhalt:


Die französische Supermarktkette „Carrefour“ warb 2012 in mehreren TV-Spots mit einer Tiefpreisgarantie und berief sich auf einen umfassenden Preisvergleich, bei dem die Preise von 500 Markenprodukten in den Geschäften von konkurrierenden Handelsanbietern verglichen wurden. Dabei handelte sich bei den Carrefour-Filialen um besonders große Supermärkte, sogenannte „Hypermarchés“ und bei den konkurrierenden Supermärkten um kleinere Filialen. In den TV-Spots wurde nur in kleiner, für den Zuschauer kaum erkennbarer Schrift auf die unterschiedliche Größe und Art der Märkte hingewiesen.

Einer der konkurrierenden Anbieter klagte auf Unterlassung der Werbung und auf Schadensersatz wegen irreführender Werbung. Das Pariser Berufungsgericht, das über die Rechtslage entscheiden musste, legte die Frage, ob eine Werbung, in der Preise für in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertriebenen Waren verglichen werden, nach der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2016/114/EG) zulässig sei, dem EuGH vor.

Die Entscheidung:


Im Urteil vom 8. Februar 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-562/15 entschieden, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich keinen objektiven Vergleich darstellt und somit  nicht zulässig ist. Allerdings kann ein solcher Vergleich zu Werbezwecken gebraucht werden, soweit  Verbraucher auf klare Weise und in der Werbebotschaft selbst darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattgefunden hat, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden.

Die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall die Verbraucher ausreichend informiert wurden liegt jetzt wieder bei dem Berufungsgericht in Paris.

Fazit:


Auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zeigt nochmals, dass gerade auch bei Werbung der Verbraucherschutz immer wieder im Vordergrund steht. Mit anderen Worten muss Werbung klar und deutlich die beworbenen Tatsachen darstellen, um die angesprochenen Verbraucherkreise nicht zu täuschen. Täuschende und damit wettbewerbswidrige Werbung kann durch Wettbewerber abgemahnt und damit teuer werden.

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Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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