29. November 2016 Handelsrecht: AGB sollen verbraucherfreundlicher werden

Das Bundesland Hessen hat im Oktober einen Antrag an den Bundesrat gestellt, die Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbraucherfreundlicher zu gestalten (Drucksache 577/16).

Dabei standen insbesondere die folgenden Punkte im Fokus.


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  • Die für Verbraucher wesentlichen und für den jeweiligen Vertrag relevanten Regelungen innerhalb der AGB sollen zu Beginn des Bedingungstextes platziert werden. Alternativ soll dieser Teil in klarer und knapper Form gefasst vorangestellt werden, wobei bedeutende Passagen zusätzlich hervorgehoben werden sollen. Als besonders wichtig werden dabei Regelungen erachtet, die das Zustandekommen eines Vertrages bzw. dessen Rückabwicklung, das Rücktrittsrecht, die Widerrufsbelehrung, die  möglichen Rücksendekosten nach erfolgtem Widerruf betreffen sowie die Punkte „Zusatzkosten des Vertrages“ und „Datenschutz.
  • Ergeben sich während der Laufzeit des Vertrages Änderungen an den AGB, so sollen diese besonders hervorgehoben werden und im Wege eines vorher- nachher- Vergleichs gegenüber gestellt werden. Weiterhin sollen die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbrauchern in klarer und knapper Form erläutert werden.
  • Klar formulierte Zwischenüberschriften und eine übersichtlichere Gliederung, gerade im Inhaltsverzeichnis, sollen die Orientierung und das Auffinden bestimmter Regelungen erleichtern. Insgesamt sollen AGB kürzer gefasst werden und dabei leicht lesbar und verständlich sein. Die AGB sollen so dann zumindest brancheneinheitlich gegliedert werden, um eine bessere Vergleichbarkeit herzustellen.

Die wesentliche Begründung erstreckt sich unter anderem darauf, dass Verbraucher gerade im „online Geschäft“ mit einer Flut an AGB überzogen würden, die diese nur unzureichend oder gar nicht zur Kenntnis nehmen.


Zwar sei durch das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013“ (BGBl. I S.3624) weitere Anforderungen an Hinweis- und Informationspflichten in das BGB miteingeflossen, allerdings enthalten diese Regelungen keine Bestimmungen über die Art und Weise, wie solche Informationen dargestellt werden sollen.

Viele Verbraucher würden sich von der Vielzahl der Regelungen in den AGB schlichtweg erschlagen fühlen und diese einfach ungelesen „wegklicken“.

Gerade im Bezug auf in der Werbung angebotenen Dienstleistungen bestehe Handlungsbedarf, da dort häufig eine Leistung angeboten werde, deren genauer Inhalt mit sämtlichen Einschränkungen sich oft erst aus dem genauen lesen der AGB ergebe.

Dies könnte durch die Beachtung der oben aufgeführten Punkte verhindert werden.


Der Bundesrat hat sich in der 950. Sitzung vom 04.11.2016 im Wesentlich für diese Punkte ausgesprochen und diese zur Prüfung an die Bundesregierung weitergeleitet. (Beschluss Drucksache 577/16)


Fazit:


Sollte sich eine solche Änderung durchsetzen, kann dies schwerwiegende Auswirkungen auf die Praxis haben.


Nicht nur müssen dann sämtliche AGB Werke überarbeitet werden, sondern gerade durch die Neufassung der Texte im Bezug auf „Verständlichkeit“, was wohl eher einer Verallgemeinerung und Reduzierung entspricht, können weitere Auslegungsprobleme entstehen, da ein gewisses Maß an juristischer Präzision durch die neuartige Formulierungsweise auf der Strecke bleiben wird.


Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder sonstige Fragen zum AGB - Recht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.


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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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