24. Juni 2016 Erbschaftssteuer: Bundesregierung einigt sich: Die Reform der Erbschaftssteuer steht

Der monatelange Streit innerhalb der Koalition um die Reform der Erbschaftssteuer ist quasi in letzter Sekunde beendet worden. In einer gemeinsamen Erklärung gaben Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel und Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer bekannt, dass sie sich auf die wesentlichen Eckpunkte geeinigt haben. Die Neuregelung muss nun noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und soll dann rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

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Bereits Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 30. Juni 2016 angemahnt und wesentliche Teile der bislang gültigen Steuervergünstigungen für Firmenerben als verfassungswidrig gekippt. Die nun gefundene "ausgewogene Lösung" trage den vom Bundesverfassungsgericht verlangten Forderungen  Rechnung, meint die Koalition.

Firmenerben werden auch künftig großzügig steuerlich begünstigt, wenn sie das Unternehmen längere Zeit fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Ein steuerfreier Übergang von Unternehmen an die nächste Generation bleibt weiterhin möglich, wenn die Erben nachweisen, dass sie den Betrieb und die Arbeitsplätze erhalten. Um die Steuer vollständig erlassen zu bekommen, muss das Unternehmen sieben Jahre nach Erbschaft mehr oder weniger unverändert fortbestehen.

Im Gegensatz zum bisherigen Erbschaftssteuerrecht gibt es nun ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss dabei nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Dabei muss er sein Privatvermögen offenlegen. Dieses kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Alternativ kann er einen Abschlag in Höhe von einem Prozentpunkt für je 750.000 Euro Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro von der Steuerverschonung hinnehmen. Liegt das Erbe bei 90 Millionen Euro oder darüber, gibt es den Plänen der Bundesregierung zufolge grundsätzlich keine Steuernachlässe.

Eine weitere Änderung ist, dass bislang Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen wurden. Dies soll zukünftig nur noch für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern gelten.

Des Weiteren kann die Steuer zehn Jahre lang zinslos gestundet werden, wenn sie aus dem Privatvermögen gezahlt wird - allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung.

Außerdem ist für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant, welcher maximal 30 Prozent betragen darf.

Zehn Prozent des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei. Begünstigt werden betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke sowie Firmenbeteiligungen außerhalb der EU.

Begünstigt werden zudem Investitionen, welche aus dem Erbe innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers nach dessen Willen getätigt werden.

Außerdem soll ein Abschlag greifen, wenn Privatvermögen privat bleiben soll. Mit wachsendem Unternehmensvermögen dagegen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden.

Die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ausgeschlossen, wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet.

Bemerkenswert ist auch, dass es für das vereinfachte Ertragswertverfahren eine neue Berechnung gibt, da das jetzige Verfahren angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten führt.

Fazit

Der neuerliche Kompromiss soll vor allem mittelständische Unternehmen schützen und den Erhalt von Arbeitsplätzen garantieren. Die Verschonung bei der Nachfolge wird jedoch künftig bei großen Unternehmen deutlich restriktiver gehandhabt. Es bleibt abzuwarten, wie sich das neue Gesetz in der Praxis tatsächlich auswirken und ob es überhaupt einer neuerlichen Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit standhalten wird.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Steuerrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Autor: Daniel Alles

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