29. November 2016 E-Commerce-Recht: OLG Frankfurt: „Sofortüberweisung“ darf einzige kostenlose Zahlungsart sein

Online-Händler dürfen nur unter engen Voraussetzungen Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart verlangen. Unter anderem muss es mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlalternative geben. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 24.8.2016, 11 U 123/15) hat nun eine Entscheidung des LG Frankfurt aufgehoben. Eine dieser Alternativen wäre die Zahlungsart „sofortüberweisung“.

 

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. ging gerichtlich gegen die DB Vertrieb GmbH vor. Hintergrund war, dass diese auf einem Portal Flugreisen anbot. Bezahlen konnte man mit mehreren Zahlungsarten. Außer bei Auswahl der Zahlungsart „sofortüberweisung“ fielen bei allen anderen Zahlungsarten zusätzliche Gebühren an.

Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass dies ausreichend und zumutbar sei und führte hierzu aus: „Die von der Beklagten angebotenen Zahlungsmöglichkeiten genügen den Anforderungen des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB; die Beklagte bietet insbesondere mittels der Nebenintervenientin [sofortüberweisung – Anm. d. Verfassers] auch eine kostenlose gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit an.“

Insbesondere sei dies zumutbar: „Diese Anforderung wird insbesondere daran gemessen, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit verbunden ist und welche Verzögerungen bei seiner Nutzung eintreten, wobei diese Fragestellungen im Lichte des Vertragszwecks zu würdigen sind. Relevanz bei der Bewertung der Zumutbarkeit können zudem konkrete Sicherheits- und Missbrauchsgefahren erlangen.“

Unzumutbar können Zahlungsarten z.B. sein, wenn noch besondere Verträge geschlossen werden müssen oder z.B. eine Kreditkarte vor der Bezahlmöglichkeit noch aufgeladen werden müssen. Diese besonderen Umstände sind bei „sofortüberweisung“ allerdings nicht gegeben.

Auch gibt es keine konkreten Missbrauchsgefahren. Abstrakte Gefahren reichten entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht aus. Die abstrakte Möglichkeit, dass Daten ausgespäht werden, bestehe im Internet immer. Wolle sich ein Verbraucher davor schützen, so das Gericht, könne er auf die Alternative des stationären Handels wechseln.

Fazit:

Der Senat hat die Revision zugelassen, sodass zu erwarten ist, dass sich in naher Zukunft auch der BGH mit der Frage der Zumutbarkeit von sofortüberweisung zu beschäftigen hat. Die Entscheidung ist nur relevant, wenn man als Online-Händler für andere Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangt. An der grundsätzlichen Zulässigkeit des Angebotes der Zahlungsart „sofortüberweisung“ wurde dabei nicht gezweifelt.

Autor: Daniel Alles

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