30. Mai 2016 Datenschutz-/Internetrecht: OLG Köln zu den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten auf Webseiten

Das OLG Köln (Urteil vom 11. März 2016, Az.: 6 U 121/15) hat entschieden, dass Webseitenbetreiber, die auf ihrer Webseite ein Kontaktformular bereithalten, auch eine Datenschutzerklärung mit den - nach dem Telemediengesetz - erforderlichen Informationen vorhalten müssen.

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I. Sachverhalt

In dem vorliegenden Verfahren stritten die Parteien über das Vorhalten von datenschutzrechtlichen Hinweispflichten auf einer Webseite in Bezug auf ein Kontaktformular.

Auf der streitgegenständlichen Webseite wurde ein Kontaktformular bereitgehalten.

Über dieses konnten die Besucher der Webseite mit der Webseitenbetreiberin in Kontakt treten.

Die Webseitenbetreiberin informierte jedoch in diesem Zusammenhang nicht gesondert über den Art, den Umfang und Zweck der Erhebung der Daten, zudem erfolgte kein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung in die Erhebung und Speicherung der Daten mit Wirkung für die Zukunft.

II. Rechtliche Würdigung

Das OLG bejahte einen Verstoß der Webseitenbetreiberin gegen Wettbewerbsrecht in Verbindung mit dem hier einschlägigen § 13 TMG.

Nach Einschätzung des OLG Köln ist es somit nicht ausreichend, dass sich Art, Umfang und Zweck der Erhebung der Daten für den Webseitenbesucher aus dem  Kontaktformular herleiten lassen. Dieser Umstand mache eine gesonderte Unterrichtung des Webseitenbesuchers gerade nicht entbehrlich.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt abermals, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen auf Webseiten in jedem Fall beachtet und die Abmahngefahr hier in keinem Fall unterschätzt werden sollte.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Internetrecht bzw. zum Datenschutzrecht haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.

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