26. November 2015 Bundesregierung reformiert Insolvenzanfechtung: Beschert der Nikolaus Unternehmern diesmal Positives?

Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der Empfänger dieser Leistung zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Empfänger der Leistung wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.

  Druckversion

Spätestens seit der sogenannten Nikolausentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12) hat diese Anfechtungsmöglichkeit für Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Unternehmern ein für den Gläubiger unkalkulierbares Risiko eröffnet, soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen ohne Weiteres mit Blick auf die Gesetzeslage bejaht hat.

Die Insolvenz des Schuldners bedeutet für den Gläubiger daher nicht nur den Verlust der noch offenen Forderung, sondern regelmäßig auch die Rückführung vom Schuldner geleisteter Ratenzahlungen an den Insolvenzverwalter.

Üblicherweise gehen jeder Insolvenz zunächst Mahnungen, Stundungsabreden und auch Ratenzahlungsvereinbarungen des Insolvenzschuldners mit seinen Gläubigern voraus. Zunächst meint man, dass dies im Geschäftsalltag nichts Ungewöhnliches ist, da ein Gläubiger lediglich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln auf einen Zahlungsverzug des Schuldners reagiert.

In all diesen Maßnahmen liegt nach derzeitiger Gesetzeslage und Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs jedoch letztendlich der Nachweis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der Benachteiligung der anderen Gläubiger des Schuldners und der Kenntnis des Zahlungsempfängers all dieser Umstände. Da in der Regel im Rahmen der Beitreibung von Forderungen entsprechender Schriftverkehr zwischen Gläubiger und Schuldner geführt wird, ist es dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel ein Leichtes, anhand dieser Unterlagen die Anfechtbarkeit der durch den Schuldner geleisteten Ratenzahlungen darzulegen und damit die Anfechtbarkeit dieser Leistungen zu begründen. Der Gläubiger als Leistungsempfänger hat dann in der Regel keine Möglichkeit mehr, sich zu entlasten und muss spätestens im Rahmen einer Anfechtungsklage die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter mit Zinsen erstatten.

Da bereits die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung bzw. der im Geschäftsverkehr regelmäßig übliche Abschluss von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen dem Gläubiger damit im Insolvenzfalle das Genick bricht, haben vor allem immer wieder Unternehmerverbänden spätestens seit dem so genannten Nikolausurteil vom 6. Dezember 2012 beständig auf eine Gesetzesreform gedrängt, um die vom Anfechtungsrisiko betroffenen Unternehmer wirtschaftlich zu entlasten. Dies vor dem Hintergrund, dass mögliche Anfechtungsansprüche insbesondere bei langjähriger Geschäftsbeziehung aufgrund der zehnjährigen Anfechtungsfrist schnell auf sechsstellige Beträge anwachsen können.

Der Gesetzgeber hat jetzt erstmals auf den Druck der Wirtschaft reagiert und laut Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29. September 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen.

Zur Begründung des Reformvorhabens führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zunächst Folgendes aus:

„Die derzeitige Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts belastet den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit erheblichen Rechtsunsicherheiten. Häufig wissen Gläubiger nicht, ob sie Zahlungen von ihren Schuldnern dauerhaft behalten können oder ob sie die Zahlungen später – unter Umständen erst nach Jahren – wieder an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen. Mit der Neuregelung wollen wir diese Unsicherheiten beseitigen.

Die Praxis der Vorsatzanfechtung muss für den Geschäftsverkehr kalkulierbarer und planbarer werden. So soll die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt werden.

...

Auch die Zinsen auf ausstehende Anfechtungsansprüche werden begrenzt, in dem sie den allgemeinen schuldrechtlichen Verzugsregeln unterstellt werden.

Nicht zuletzt wollen wir das Insolvenzantragsrecht der Gläubiger stärken, um die wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen frühzeitig einzuschränken. Auch so lassen sich Verluste durch Insolvenzanfechtungen vermindern.“

Der Gesetzesentwurf sieht danach im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

  • „Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.
  • Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.
  • Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.

Weitere Informationen hierzu sowie der vollständige Text des Regierungsentwurfs finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de.

Fazit:

Auch wenn der Gesetzesentwurf das derzeit bestehende Risiko einer Insolvenzanfechtung nicht gänzlich ausschließt, werden die durch das bestehende Anfechtungsrisiko betroffenen Unternehmer zumindest ein Stück weit entlastet. Insbesondere die bisherige Beweislastumkehr hinsichtlich einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll für das Insolvenzanfechtungsrecht nicht mehr ausreichen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzesentwurf nicht nur in Kraft tritt, sondern gegebenenfalls auch noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren verbessert wird.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einem speziellen Anfechtungsfall haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: