30. August 2016 Arbeitsrecht: Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung - Rechtsmissbrauch

Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung, kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Bewerbung alleine auf die Erlangung des formalen Bewerberstatus abzielte und nicht auf die Besetzung der Arbeitsstelle. Vorabentscheidungsverfahren des EuGH zur Auslegung der Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG.

 

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Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG und Art. 14 Abs.1 lit. a der Richtlinie 2006/54/EG dahingehend auszulegen sind, dass auch derjenige „Zugang zu Beschäftigung oder zu abhängiger Arbeit“ sucht, aus dessen Bewerbung bereits hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern allein der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Der EuGH hat entschieden, dass ein derartiges Verhalten nicht mit dem durch die Richtlinien verfolgten Ziel vereinbar ist, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ bzw. „in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ gleich behandelt und vor bestimmten Diskriminierungen geschützt werden soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein Berufen auf die Regelungen der Europäischen Union in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht unzulässig (vgl. u.a. Urteil v. 13.03.2014 C-155/13).

Das Vorliegen eines solchen missbräuchlichen Verhaltens  muss anhand objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale festgestellt werden.

Auf objektiver Tatbestandseite muss sich aus einer Gesamtschau der objektiven Umstände ergeben, dass das Ziel der Unionsregelung trotz Einhaltung der formalen Bedingungen nicht erreicht wurde.

Auf subjektiver Tatbestandsseite hingegen muss anhand eines Bündels von objektiven Anhaltspunkten ersichtlich sein, dass der wesentliche Zweck, der hier in Frage gestellten Handlung, die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils war.

Diese Feststellung obliegt nun allerdings wiederum dem Bundesarbeitsgericht.

Fazit:

Lässt sich objektiv feststellen, dass der Zweck der Richtlinien trotz der Einhaltung der formalen und von den Richtlinien vorgesehenen Bedingungen nicht erreicht ist und zu dem, dass nur eine Scheinbewerbung vorlag, die nur auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ausgelegt war, ist ein Berufen, auf die Schutzvorschriften der Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG, nicht möglich.

Autor: Florian Blinn

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