23. April 2017 Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Haftung für Einträge auf Bewertungsportalen

Der BGH hat mit Urteil vom 4. April 2017, Az. VI ZR 123/16 entschieden, dass ein Betreiber eines online Bewertungsportales für dortige Einträge haftet, sobald er sich diese zu eigen macht.

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Dem Urteil lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin betreibt eine HNO- und Laser-Chirurgie und führt  in diesem Zusammenhang auch entsprechende Behandlungen und Operationen durch.

Der Beklagte betreibt ein Bewertungsportal, auf dem Patienten über ihre Erfahrungen Berichten und entsprechend eine Bewertung vornehmen.

Ein Patient der Klägerin, welcher am Rechtsstreit nicht beteiligt war, ließ sich in besagter Klinik einer Behandlung unterziehen. 36 Stunden nach dem Eingriff wurde bei diesem eine Sepsis festgestellt und es fand eine Verlegung in ein anderes Klinikum statt.

Sichtlich erbost über diesen Vorfall verfasste der Patient eine entsprechende Bewertung auf der Seite des Beklagten.

Der dort verfasste Beitrag enthielt die Behauptung, dass es bei einem Standardeingriff zu Komplikationen gekommen wäre und dass das vorhandene Pflegepersonal mit dieser Situation völlig überfordert gewesen wäre, was wiederum fast den Tod des Verfassers zur Folge gehabt hätte.

Im weiteren Verlauf wandte sich die Klägerin an den Beklagten und forderte diesen auf die entsprechende Bewertung zu entfernen.

Dieser kam der Aufforderung allerdings nicht nach und änderte die Bewertung lediglich nach eigenem Gutdünken ohne Rücksprache mit dem Patienten ab.

Daraufhin erhob die Betreiberin des Klinikums Klage.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Beklagte sich durch sein eigenmächtiges Vorgehen die Bewertung des Patienten zu eigen gemacht habe und damit als unmittelbarer Störer hafte.

Der Beklagte habe zwar auf Verlangen der Klägerin hin, die beanstandete Bewertung überprüft, aber durch die vorgenommenen Änderungen habe er eigenverantwortlich eingegriffen und dadurch die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen.

Fazit:

Betreiber von Bewertungsportalen haften grundsätzlich nicht für dort veröffentlichte Inhalte, etwas anderes gilt nur dann, wenn diese auf den entsprechenden Verstoß aufmerksam gemacht werden und so dann untätig bleiben.

Wird ein Betreiber aufgefordert einen entsprechenden Kommentar oder eine Bewertung zu entfernen, dann sollte er dieser Aufforderung nachkommen und nicht eigenmächtig den Text bearbeiten, um das aus seiner Sicht nötige zu tun, um den Verstoß zu beseitigen, sonst droht eine Haftung wie in obigem Fall.

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