26. Juni 2019 Niederlage für Porsche in Designrechtsstreit

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass bestimmte eingetragene Designrechte, welche das Design des 911er Sportwagenklassikers  schützen, nichtig sind und gab somit den Nichtigkeitsanträgen eines Modellbauherstellers statt.

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Ein Produktdesign kann Schutz als eingetragenes Designrecht genießen, wodurch der Inhaber gegen Nachahmungen seines Designs vorgehen kann. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt bis zu 25 Jahre. Schutzvoraussetzung ist allerdings, dass das Design im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart aufweist. Insoweit ist das Designrecht mit dem Patentrecht vergleichbar. Der Gesamteindruck des neu angemeldeten Designs muss sich daher von dem Gesamteindruck anderer Designs unterscheiden, welche der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zugänglich waren.
Im konkreten Fall kam das EuG zu dem Ergebnis, dass sich die mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen eingetragenen Designs nicht ausreichend von anderen Versionen des 911er-Designs unterscheiden und daher zu löschen sind.

Fazit:

Ein eigenständiger designrechtlicher Schutz verschiedener Produktversionen setzt voraus, dass sich die verschiedenen Ausführungen im Sinne des Designrechts ausreichend unterscheiden. Andernfalls kann es an der erforderlichen Eigenart fehlen. Dabei ist zu beachten, dass die Ämter nicht prüfen, ob eine eingereichte Designanmeldung die Schutzvoraussetzungen erfüllt, so dass die Eintragung in keiner Weise für die Schutzfähigkeit des Designs spricht.  

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