18. April 2019 Bundesarbeitsgericht: Wieder Neues zum gesetzlichen Urlaubsanspruch

Im Newsletter 03/2019 hatten wir bereits dazu berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

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In zwei weiteren Entscheidungen vom 19. März 2019 setzt sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auseinander.

In seinem Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 315/17, weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben.

In seiner Pressemitteilung Nr. 15/19 führt das Bundesarbeitsgericht hierzu aus:

„Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11 ff., BAGE 148, 115) hält der Senat nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.“

In einem weiteren Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 362/18, stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht, er jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden kann.

In seiner Pressemitteilung Nr. 16/19 begründet das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung wie folgt:

„Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 -  Rn. 29 ff.).“

Fazit:


Durch beide Entscheidungen erfolgt die Anpassung nationalen Rechts an die Unionsrechtsprechung, die immer mehr gerade auch das deutsche Arbeitsrecht prägt. Was das Zusammenspiel von unbezahlten Sonderurlaub und gesetzlichem Urlaubsanspruch betrifft, gibt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Position auf, was zukünftig durch alle Arbeitgeber zu beachten sein wird.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder einem speziellen Urlaubsfall haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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