23. Mai 2017 Allgemeines Zivilrecht- Flatrate heißt Flatrate oder doch nicht?

Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Internetnutzungsvertrag nach erfolgter Drosselung trotz Flatrate rückabgewickelt werden kann (Urt. v. 17.11.2016 Az.9 C 210/14).

 

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Dem Urteil liegt verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über Internetnutzung via Satellit und ließ sich die benötigten Empfangs- bzw. Übertragungsvorrichtungen installieren.

Auf der Internetseite der Beklagten, wurde das Angebot, wie folgt beworben:

„3 Monate testen Sat 10.000 SPEED, Download bis zu 10 Mbit/s, Upload bis zu 1,5 Mbit/s, Tarif/Volumen: Flat, Preis p.M. 9,99€“.

Im weiteren Verlauf beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über die langsam gewordene Verbindung. Diese teilte ihm daraufhin mit, dass wegen eines Verbrauchs von 5GB in den letzten 7 Tagen eine Drosselung stattgefunden hätte. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

Das AG Bad Segeberg hat entschieden, dass die Drosselung der Übertragungsrate und die sich anschließende Weigerung diese aufzuheben eine Verletzung des Flatrate- Vertrages darstelle, welche den Nutzer zur Kündigung nach § 626 Absatz 1 BGB und zur Geltendmachung von Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB berechtigen könne.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass auf der Internetseite der Beklagten mit einer Flat geworben wurde, Hinweise auf eine mögliche Drosselung seien nicht erfolgt. Zudem habe die Beklagte auf ihrer Internetseite weiterhin eine 100%ige und konstante Leistung versprochen, auch in der Auftragsbestätigung sei kein Hinweis bezüglich einer Drosselung erfolgt.

Damit kam ein Vertrag über eine unbegrenzte Nutzung zustande, mit der Folge, dass die Drosselung eine Pflichtverletzung darstellte.

Fazit:

Flatrate bedeutet also nach wie vor die unbegrenzte Nutzung zu einem Festpreis, solange sich nicht im Angebot ein anders lautender Hinweis „versteckt“.

Autor: Florian Blinn

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