Ein Geschmacksmuster kann national, auf europäischer Ebene oder international registriert werden:
In Zukunft wird der geschmacksmusterrechtliche Schutz zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Bereits heute ist beispielsweise der Erfolg einer Ware nicht mehr allein von preislichen und qualitativen Faktoren abhängig. Angesichts des verschärften Wettbewerbs wird die Produktgestaltung aus unternehmerischer Sicht immer bedeutsamer. Daher sollte auf das Design besonderes Augenmerk gelegt werden, um sich von Standardware erfolgreich abzuheben.
Als Schutz für entsprechende Designs ist es ratsam, eine Registrierung als Geschmacksmuster auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene vorzunehmen. Im Gegensatz zu dem formlos entstehenden, nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine solche Registrierung neben der längeren Schutzdauer vor allem den Vorteil der unbestreitbaren Nachweisbarkeit. Darüber hinaus wird aufgrund des wesentlich größeren Schutzumfangs des eingetragenen Geschmacksmusters ein umfassenderes Verbietungsrecht erworben.
Durch die Eintragung eines Geschmacksmusters kann ein relativ kostengünstiger und schneller Schutz erlangt werden. Gegenüber einer Markenregistrierung hat der Geschmacksmusterschutz insbesondere den Vorteil, dass ein Benutzungszwang nicht besteht und er sich auch als Alternative für unübliche Markenformen anbietet.
Geschmacksmuster- und markenrechtlicher Schutz kann sich in verschiedenen Bereichen überschneiden. Dies bietet einerseits zwar Möglichkeiten bei der Wahl des richtigen Schutzrechts, andererseits hat aber auch das Konfliktpotential erheblich zugenommen. In Zukunft werden insbesondere Kollisionen zwischen Marken und Geschmacksmustern vermehrt im Mittelpunkt stehen.
Daher sollte möglichst frühzeitig eine geschmacksmusterrechtliche Registrierung herbeigeführt werden, um sich das bessere Schutzrecht zu sichern.
Hierfür und für alle geschmacksmusterrechtlichen Fragen steht Ihnen unser Team Gewerblicher Rechtsschutz gerne zur Verfügung.
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