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Funktion eines Geschmacksmusters

Unter einem Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon zu verstehen. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben.

Geschützt wird das Ergebnis einer ästhetisch-gewerblichen Leistung, nämlich eine geschmacklich wirkende Flächen- oder Raumform.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, soweit dieses neu ist und Eigenart besitzt.

Ein Muster gilt dann als neu, wenn vor dem für die Neuheit maßgeblichen Stichtag der Öffentlichkeit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht wurde. Geschmacksmuster gelten im Rahmen der Neuheitsbetrachtung als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei dem informierten Benutzer hervorruft, von dem eines vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet.

Der Geschmacksmusterschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten die Benutzung zu verbieten.
Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
Der Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das bei dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.


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