Nach Nr. 6 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes, einer Gemeinde oder eines Kommunalverbandes enthalten. Nr. 7 und Nr. 8 untersagen die Eintragung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen (Nr. 7) bzw. Wappen, Kennzeichen, Siegeln oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen (Nr. 8), die bereits im Bundesgesetzblatt vom Bundesjustizministerium als nicht eintragungsfähig veröffentlicht wurden. Nach Nr. 9 dürfen schließlich keine Marken eingetragen werden, deren Benutzung offensichtlich (später ohnehin) aufgrund gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
Sinn und Zweck
Die Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 MarkenG sollen verhindern, dass öffentliche Hoheits- oder Gewährzeichen für rein geschäftliche Zwecke ausgenutzt, missbraucht oder von Privatleuten monopolisiert werden. Im Übrigen sollte hier nur noch kurz angemerkt sein, dass die widerrechtliche Verwendung eines Hoheitszeichens im Sinne dieser Vorschrift zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 I MarkenG darstellt und demnach mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 EURO bestraft werden kann (Ströbele/Hacker, Kommentar zum MarkenG, 10. Aufl., §8 Rn 630, 631).
Nr. 9 soll offensichtlich verhindern, dass Marken, denen ohnehin im öffentlichen Interesse nach Eintragung ein Benutzungsverbot droht, überhaupt den Eingang in das Markenregister finden. Allerdings zählen Benutzungsverbote aufgrund von der Marke später entgegenzuhaltenden Persönlichkeits- und Namensrechten nicht zu den hier zu berücksichtigenden Vorschriften (Ströbele/Hacker, Kommentar zum MarkenG, 10. Aufl., §8 Rn 652).
Auch kommt die Vorschrift letztlich der Effizienz der Verwaltung zugute, da das an sich bereits völlig ausgelastete Patent- und Markenamt seine Ressourcen nicht noch für Markeneintragungen verwenden muss, die gegebenenfalls nach der Eintragung aufgrund von bereits bestehenden Vorschriften wieder gelöscht werden müssten.
Dass das Patent- und Markenamt natürlich täglich Markeneintragungen vornimmt, die gegebenenfalls kurze Zeit später wieder aufgrund beispielsweise eines eingelegten Widerspruchs, d.h. aufgrund von Rechten Dritter gelöscht werden müssen, steht wieder unter einem anderen Aspekt, wobei dieses Vorgehen sicherlich für das Patent- und Markenamt immer noch effizienter ist, als vor einer Markeneintragung nach verwechslungsfähigen älteren Rechten zu suchen.
Verstöße gegen § 8 Abs. 2 Nr.6, Nr. 7 und Nr. 8 MarkenG
Bei einem etwaigen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 MarkenG wird geprüft, ob die angemeldete Marke eines der in diesen Vorschriften genannten Zeichen enthält. Dabei muss das Hoheitszeichen nicht eins zu eins in der Marke abgebildet sein.
Es reicht vielmehr aus, wenn das Zeichen in der Marke als Bestandteil - u.U. auch deutlich kleiner als das Hauptmarkenzeichen - enthalten ist oder aber in der Marke nur nachgeahmt wird, § 8 Absatz 4 MarkenG ist hier als eine Erweiterung zu Absatz 2 Nrn. 6, 7, 8 zu lesen.
Eine Nachahmung wird dann angenommen, wenn die anzumeldende Marke die charakteristischen heraldischen Merkmale des Hoheitszeichens aufweist (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 04.08.2011, Az.: 27 W (pat) 105/10, „Euro Toques“)
Was mit „Nachahmung im heraldischen Sinne“ gemeint ist, wird deutlich an der folgenden Wort-Bild-Marke:

(Die in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht „Euro Toques“ streitgegenständliche Wort-Bild-Marke. Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 04.08.2011, Az.: 27 W (pat) 105/10)
Die in dem Verfahren zugrundeliegende streitgegenständliche Wort-Bild-Marke enthielt Elemente, die sich auch bei dem Europa-Emblem wiederfinden, so z.B. gelbe Sterne auf blauem Grund, wobei diese Bildbestandteile nicht einhundertprozentig mit dem Europa-Emblem identisch waren, da die vorliegende Marke einen Stern mehr als das Europa-Emblem aufwies.
Das Bundespatentgericht sah in diesem Fall in der angemeldeten Marke eine eindeutige Nachahmung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 MarkenG, da die Wort-Bildmarke, trotz einiger Abweichungen, alle charakteristischen heraldischen Merkmale des Europa-Emblems aufwies.
Im Übrigen gilt das Verbot der Nachahmung auch für die im § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 MarkenG genannten Fälle, d.h. die allzu getreue Nachahmung von u.a. Staatswappen, -flaggen, anderen staatlichen Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen kann ebenfalls zu einer Zurückweisung der angemeldeten Marke führen.
Letztlich kann hier jedoch keine klare Weisung gegeben werden, wie weit oder wie nah sich die Marke an offiziellen Hoheitszeichen o.ä. anlehnen darf. Es handelt sich stets um Einzelfallentscheidungen.
Handelt es sich beispielsweise um ein aus mehreren Farben bestehendes Hoheitszeichen, dann könnte schon eine andere Farbgebung bei gleichzeitiger Nachahmung heraldischer Bestandteile zu einer anderen Entscheidung führen und die Marke eingetragen werden. Dies jedoch gilt nicht zwangsläufig auch für eine schwarzweiße Marke, da hierin oft einfach nur die schwarzweiße Wiedergabe eines Hoheitszeichens gesehen werden könnte (Ströbele/Hacker, Kommentar zum MarkenG, 10. Aufl., §8 Rn 636).
Ein weiteres Beispiel hierfür ist die Marke „Vital Life EUROPE“, die Gegenstand eines Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 19.10.2009, Az.: 25 W (pat) 3/09, war:

(Quelle: Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 19.10.2009, Az.: 25 W (pat) 3/09)
Auch bei dieser Marke wurde ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG angenommen.
Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG
Von dem Schutzausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG sind solche Marken betroffen, deren Benutzung gegen nationale Gesetze oder Regelungen mit kennzeichnungsrechtlichem Charakter verstößt, die z.B. im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln bedeutsam sind (Ströbele/Hacker, Kommentar zum MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn 659).
Dieses etwas abstrakte Kriterium lässt sich anhand eines Beispiels erläutern.
In dem Verfahren „Dr. Raß’s Health Care“ (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 265/07, „Dr. Raß’s Health Care“) ging es um die folgende Wort-Bild-Marke:

(Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 265/07, „Dr. Raß’s Health Care“)
Diese Wort-Bild-Marke wurde für die Warengruppen 29,30 und 32 angemeldet. Es handelt sich hierbei also um eine für Lebensmittel beanspruchte Marke.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wies die Anmeldung der Marke mit der Begründung zurück, dass § 12 Nr. 5 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Werbung für Lebensmittel bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe untersage.
Die von der Anmelderin gegen diese Entscheidung der Markenstelle eingelegte Beschwerde führte jedoch nicht zum Erfolg.
Das Bundespatentgericht entschied in dem Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Markenstelle und führte zur Begründung aus, dass die von der Markenstelle angeführte Norm des LFGB, gegen welche die Wort-Bild-Marke verstoße, aufgrund ihres kennzeichnungsrechtlichen Charakters in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG falle.
Die Anmelderin hatte ihre Beschwerde darauf gestützt, dass § 12 LFGB ihrer Ansicht nach nur krankheitsbezogene Werbung verbiete.
Das Bundespatentgericht hielt dem in seiner Entscheidung jedoch entgegen, dass § 12 LFGB „den Verbraucher vor Fehlvorstellungen über eine Eignung der Lebensmittel zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten und damit auch vor unsachgemäßer Selbstbehandlung“ schützen soll.
Das Argument der Anmelderin konnte somit nicht überzeugen, weil nach Ansicht des Gerichts eine gesundheitsbezogene Werbeaussage, welche die Anmelderin bezüglich ihrer Werbung eingeräumt hatte, letztlich (immer) auch eine krankheitsbezogene Aussage darstelle, denn „was der Gesundheit dient, schützt letztlich auch vor Krankheiten“ (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 265/07, „Dr. Raß’s Health Care“).
Fazit
Diese Entscheidungen zeigen, wie komplex die Erwägungen bezüglich der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr.6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 MarkenG sein können. Anmelder von Marken müssen vor der Anmeldung sehr umfänglich prüfen, ob ein Verstoß gegen § 8 MarkenG vorliegen könnte.
Hierbei ist die Prognose, ob eine Marke zurückgewiesen wird, wie die vorgenannten Beispiele zeigen, nicht immer sehr leicht und teils von speziellen rechtlichen Kenntnissen, wie z.B. des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzes, abhängig.
Die bisherige Rechtsprechung kann bei der Prognoseentscheidung auch nur Anhaltspunkte liefern.
Doch ohne jegliche Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und Verständnis der gesetzlichen Regelungen droht eben die Zurückweisung der Markenanmeldung.
Falls Sie Fragen zur Eintragungsfähigkeit eines Begriffs oder eines Bildes als Marke haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/958282-0. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.
Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:
Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M., Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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