29. Oktober 2014 Wettbewerbsrecht: OLG Frankfurt zur Zulässigkeit einer kostenpflichtigen Rufnummer im Impressum

In einer im Oktober 2014 veröffentlichten Entscheidung hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von sog. Mehrwertdienstnummern im Impressum beschäftigt.

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Welcher Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde?


Ein Internethändler hinterlegte im Impressum seiner Webseite neben der E-Mail Adresse lediglich eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer, bei der bei einem Anruf aus dem Festnetz 49 Cent und aus dem Mobilfunknetz bis zu 2,99 € / Minute anfallen. Wegen dieser Angaben wurde er von  einem Konkurrenten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zunächst entschied das Landgericht Frankfurt über den Sachverhalt und aufgrund der eingelegten Berufung nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt und urteilte über die Zulässigkeit einer solchen Rufnummer im Impressum.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Leitsatz des Gerichtes lautet:

Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite, bei der Kosten von bis 2,99 EUR pro Minute anfallen, ist rechtswidrig.

Das Gericht beurteilte die Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer (in dieser Höhe) als unzulässig, da hierdurch die Kontaktaufnahme nicht mehr in der vom Gesetz vorgesehen Art und Weise erfolgen kann. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 TMG (Telemediengesetz) müssen auf einer Webseite Angaben vorhanden sein, die eine „unmittelbare Kommunikation“ mit dem Betreiber ermöglichen.

Zwar ist es nach dieser Vorschrift nicht notwendig, dass die Kontaktaufnahme zwingend kostenlos sein muss, jedoch stellte das Gericht auch klar, dass vor diesem Hintergrund nicht jedweder Verbindungspreis vom Verbraucher abverlangt werden kann (auch wenn dieser innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 66d Abs. 1 TKG liegt), da hierdurch die Nutzer der Webseite von einer telefonischen Kommunikation „abgeschreckt“ werden. Auch die Tatsache, dass der Betreiber einer Webseite so eine Nebeneinnahme generiert, beurteilten die Richter als kritisch, da hierdurch ein (wenn auch nur marginaler) Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Marktteilnehmern entsteht.

Dementsprechend sahen die Frankfurter Richter eine Verletzung von § 5 Abs. 1 S. 2 TMG als gegeben an. Diese Vorschrift ist eine sog. Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weswegen das Verhalten des Webseitenbetreibers wettbewerbsrechtlich zu verbieten war.

Wie ist das Urteil zu werten?


Das Urteil ist insoweit mit Vorsicht zu genießen, als hieraus keine generellen Rückschlüsse für Mehrwertdienstnummern im Impressum gezogen werden sollten. Das OLG Frankfurt hat lediglich festgestellt, dass Kosten von bis zu 2,99 € / Minute eine abschreckende Wirkung auf viele Nutzer haben können und diese von einer Kontaktaufnahme abhalten. Eine generelle Unzulässigkeit von Mehrwertdienstnummern im Impressum kann und sollte aus dieser Entscheidung aber nicht abgeleitet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, von solchen Nummern im Impressum Abstand zu nehmen, da jedes Gericht im Einzelfall entscheidet und keine fixe zulässige Preisobergrenze besteht.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel, den notwendigen Angaben im Impressum einer Webseite oder dem Wettbewerbsrecht haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

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Rechtsanwalt Alexander Wolf

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