26. Mai 2015 Urheberrecht: Der EuGH zu der Verletzung des Verbreitungsrechts durch gezielte Werbekampagne

Der EuGH (Urteil vom 13.05.2015, Az.: C-516/13) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage Stellung bezogen, inwieweit schon durch Verkaufsangebote oder gezielte Werbekampagnen das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers verletzt sein kann.

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Worum ging es in dem Fall?


Firma D, mit Sitz in Italien, wirbt auf ihrer -in deutscher Sprache abrufbaren- Internetseite sowie in der Presse für den Kauf von Möbeln. Problematisch hieran ist, dass die von D beworbenen und zum Verkauf angebotenen Möbel, geschützten Designs entsprechen, für welche Firma K in Deutschland zur Verwertung ermächtigt ist.

Es kommt wie es kommen muss: Firma K verklagt Firma D. Die Sache kommt vor den Bundesgerichtshof und dieser stellt fest, dass der Erfolg des Rechtsmittels von dem Umfang des Verbreitungsrechts abhängig ist, welches in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 geregelt ist. Aus diesem Grund hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage der Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers bereits verletzt ist, sobald das Original oder Vervielfältigungsstücke durch gezielte Werbung den Verbrauchern zum Erwerb angeboten werden, unabhängig davon ob es tatsächlich zu einem Erwerb beziehungsweise zu einem tatsächlichen Übergang des Eigentums kommt.

Fazit:

Der EuGH entschied in dem Verfahren zugunsten der Rechteinhaber und stärkt somit deren Rechte. Durch die weite Auslegung des Verbreitungsrechts wird die Möglichkeit geschaffen bereits frühzeitig gegen mögliche Urheberrechtsverstöße vorzugehen. Die Entscheidung ist daher -aus Sicht der Rechteinhaber- sehr zu begrüßen.

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