27. Januar 2015 Markenrecht: Monaco bleibt schutzlos

Das EuG bestätigte mit Urteil vom 15. Januar 2015 die Zurückweisung der Marke „Monaco“ durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Der Wortmarke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.


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Die Marke war im Jahre 2010 durch das Fürstentum Monaco für die Waren und Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus diesen Materialien [Papier, Pappe]; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Beherbergung von Gästen“ als sogenannte Internationale Registrierung angemeldet worden und sollte Schutz in der EU erlangen.

Das EuG stellte fest, dass es sich bei dem Begriff „Monaco“ um eine weltweit bekannte geographische Angabe handelt. Die Verbraucher würden mit dem Begriff daher ohne weiteres das Fürstentum an der Côte d’Azur in Verbindung bringen. Der Begriff „Monaco“ könne daher als Hinweis auf die geographische Herkunft oder Bestimmung der betroffenen Waren oder Dienstleistungen dienen und sei als rein beschreibende Angabe anzusehen.

Dies bedeutet, der Verbraucher wird das Zeichen „Monaco“ bloß als geographische Angabe, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

In diesen Fällen darf eine Eintragung nicht vorgenommen werden, da die Verbraucher die Marke nicht als solche auffassen werden und natürlich auch Mitbewerbern erlaubt bleiben muss, auf die Herkunft ihrer Produkte hinzuweisen.

Mit der Frage, wann eine geographische Angabe als Marke eingetragen werden darf, hatte sich der EuGH in der insoweit wegweisenden „Chiemsee“-Entscheidung zu befassen, welche die Eintragung der gleichlautenden Marke für Bekleidung zum Gegenstand hatte. Demnach besteht grundsätzliche eine Vermutung, dass ein Ortsname als geographische Herkunftsangabe zu verstehen ist, es sei denn, der Name ist im konkreten Fall nicht geeignet, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob in der fraglichen Ort tatsächlich die jeweiligen Waren hergestellt werden, sondern auch, ob die Möglichkeit besteht, dass dies künftig der Fall sein könnte.

Eine Möglichkeit, dennoch Schutz für eine mit einem Ortsnamen identischen Marke zu erlangen, besteht unter Umständen für sehr bekannte Bezeichnungen, welche aus Verbrauchersicht in Verbindung mit bestimmten Waren in erster Linie mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden. In diesen Fällen kann in Bezug auf diese Waren die beschreibende Bedeutung durch den betrieblichen Herkunftshinweis überlagert werden. Ein solche durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft muss allerdings relativ aufwendig durch Verkehrsbefragungen nachgewiesen werden. 

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