27. Juli 2015 Markenrecht: Eintragungsfähigkeit abstrakter Farbmarken

Beschluss des BGH vom 9. Juli 2015 (Az.: I ZB 65/13)

Die Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ („Nivea-Blau“) der Firma Beiersdorf wird vorerst nicht gelöscht. Der BGH verwies ein entsprechendes Verfahren zurück an das Bundespatentgericht.

  Druckversion


Eine abstrakte Farbmarke, d. h. eine Farbe an sich, kann grundsätzlich nicht als Marke geschützt werden. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass der Verbraucher in einer Farbe an sich keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht, sondern in Regel eine bloße Dekoration. Eine Farbe verfügt somit über keine markenrechtliche Unterscheidungskraft und ist folglich von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. 

Eine Eintragung kommt daher nur im Wege der sogenannten Verkehrsdurchsetzung in Betracht. Unter „Verkehrsdurchsetzung“ versteht man die Tatsache, dass ein grundsätzlich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen, ein Begriff, ein Motiv, eine Form, eine Farbe, zumindest für einen bestimmten Waren- und Dienstleistungsbereich aufgrund seiner Bekanntheit nicht mehr als bloß beschreibendes oder dekoratives Element, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird.

Regelmäßig ist die Verkehrsdurchsetzung durch eine Verbraucherbefragung nachzuweisen. Dabei herrscht nach wie vor eine gewisse Unklarheit darüber, welcher Anteil der befragten Verbraucher in dem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken müssen. Grob lässt sich sagen, dass heute regelmäßig eine Verkehrsdurchsetzung von mindestens 50% zu fordern ist.

Im konkreten Fall forderte das Bundespatentgericht eine Verkehrsdurchsetzung von 75%, ein Maßstab, welchen der BGH als zu streng ansah.

Des Weiteren könne eine abschließende Entscheidung nicht auf die durch die Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Untersuchung gestützt werden, welche sich allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege“ bezog. Nach Auffassung des GBH wäre eine weitere Differenzierung innerhalb dieses großen Warenbereichserforderlich gewesen.

Weiterhin kritisierte der BGH das bei der Demoskopie angewandte Verfahren. Den Testpersonen sei eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung vorgelegt worden. Hierdurch könne das Ergebnis der Befragung zugunsten der Markeninhaberin beeinflusst worden sein, da deren Produkte häufig eine Kombination aus den Farben Weiß und Blau aufwiesen. Den Testpersonen hätten ausschließlich blaue Farbkarten vorgelegt werden müssen.

Fazit:

Das Urteil des BGH macht nochmals deutlich, dass für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke keine praktisch unüberwindbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Allerdings ist besonderes Augenmerk auf die konkrete Durchführung einer Demoskopie zu legen. Geringfügige Details der Fragestellung - wie hier die Gestaltung der Farbkarte – können die gesamte Untersuchung unbrauchbar machen.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Markenrecht haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. 

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: