28. August 2014 Datenschutzrecht: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zur Zulässigkeit von Dashcams

Dashcams – also Videokameras die auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) installiert werden und den Verkehr fortwährend filmen – erfreuen sich im Ausland (vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der russischen Föderation) bereits sehr großer Beliebtheit und werden auch in Deutschland immer populärer. Viele Autofahrer möchten durch den Einsatz einer solchen Kamera bei einem späteren Unfall oder Verkehrsverstößen Beweise für das Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer sammeln.

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Da durch eine Dashcam aber fortwährend Aufnahmen von Dritten gefertigt werden, stellt sich die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit solcher Kameras. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage zu beschäftigen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

Einem Rechtsanwalt aus Mittelfranken wurde vom bayerischen Landesamt für Datenschutz untersagt, mit seiner im PKW eingebauten Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Weiterhin sollte der Rechtsanwalt die bis dato angefertigten Aufnahmen von der Kamera löschen. Gegen diesen Bescheid legte der Anwalt Klage ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, dies aber primär aus formalen Gründen. Nach dem Urteil hatte das Landesamt für Datenschutz sein Ermessen bei dem Erlass des angegriffenen Bescheides nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der klagende Rechtsanwalt bekam zwar im Ergebnis recht, jedoch hat sich das Gericht – vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung – zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Dashcams geäußert.

Dabei stellten die Richter deutlich heraus, dass ein permanenter Einsatz einer Dashcam jedenfalls dann gegen das Datenschutzrecht verstößt, wenn der Fahrer beabsichtigt, die Aufnahmen später einem Dritten –also z.B. auch der Polizei - zugänglich zu machen. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist eine Abwägung vorzunehmen und zwar zwischen dem Interesse des Autofahrers im Falle eines Unfalls beweiskräftige Bilder für einen späteren Prozess zu haben und den Datenschutzinteressen der heimlich gefilmten Personen. Im Falle der dauerhaften Aufnahme zur späteren Veröffentlichung, so die Ansbacher Richter, sind die Interessen der gefilmten Personen höher zu werten.

Wie ist das Urteil zu werten?


Die Entscheidung des VG Ansbach ist mit Vorsicht zu werten. Zum einen ist gegen das Urteil noch Berufung möglich und zum anderen wurde das Urteil in seiner konkreten Form aufgrund einer Formalität entschieden. Wenig hilfreich ist die Aussage der Richter, wonach Aufnahmen dann unzulässig sind, wenn geplant sein soll, diese später zu veröffentlichen. Dieses subjektive Element ist im Einzelfall schwer bis nicht nachweisbar und macht eine Grenzziehung zu Videoaufnahmen der eigenen Autofahrt zu Erinnerungszwecken unmöglich.

Weiterhin muss bedacht werden, dass die meisten Nutzer von Dashcams diese nur bis zum Ende der Fahrt einsetzen und den Speicher der Kamera danach wieder überschreiben. An diesem Punkt ist der Gesetzgeber gefragt, der den Einsatz von Dashcams entweder klar erlauben oder verbieten sollte. Der Autor befürwortet letzteres, da der öffentliche Raum nicht auch noch flächendeckend von Privatpersonen gefilmt werden sollte und zu erwarten ist und weiterhin es neben den datenschutzrechtlichen Aspekten es keinesfalls wünschenswert ist, wenn eine Vielzahl von Autofahrern das Monopol des Staates im Bereich der Verkehrsüberwachung in Frage stellt.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder Datenschutzrecht haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

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Rechtsanwalt Alexander Wolf

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